Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/317#abs-1 (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Als Behörden im Sinne von Satz 1 gelten auch alle anderen Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/317#abs-2 (2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines Vermögenswertes zuständigen Stelle Angaben zur Ermittlung der Vermögenswerte, die im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weggenommen worden sind und für die Hauptentschädigung gewährt wurde sowie die hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die Bezeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/317#abs-3 (3) Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung von Vermögenswerten zuständigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung der Verfahren zur Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des Vermögenswertes erforderlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Angaben über die Höhe des festgestellten Schadens, über das Vorliegen eines Mehrfachschadens, über die für den Vermögenswert zuerkannte Hauptentschädigung, über den nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rückforderungsbetrag sowie die Angabe des Geschädigten oder des Leistungsempfängers. Das Ausgleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/317#abs-4 (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des jeweiligen Vermögenswertes verwenden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/LAG/317#abs-4a (4a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bundesvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten dürfen für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/317#abs-5 (5) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden soll. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein nach Satz 1 gebührenfrei erteilter Erbschein kann auch in Verfahren verwendet werden, die der Rückgabe, Freigabe oder Entschädigung weggenommener Wirtschaftsgüter dienen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 317 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 17.07Zitiert von 17
- OVG Niedersachsen, 17.09.2002 – 11 LB 123/02Zitiert von 6
- VG Cottbus, 10.04.2014 – VG 1 K 917/13
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 – 8 W 155/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 317 geändert durch Artikel 21 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 317 neu gefasst durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 317 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323)
BGBl. 2006 I S. 1323
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 317 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323 500 621-1-Ä 16 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lasten- + ausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG))
BGBl. 2006 I S. 1323
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