Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 28 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 28 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 06.12.2023 – 10 K 447/21
- OVG NRW, 14.09.2004 – 2 A 915/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.03.2004 – 2 A 1157/03
- OVG NRW, 07.07.2003 – 2 A 4303/02
- OVG NRW, 17.03.2003 – 2 A 4647/01Zitiert von 6
- OVG NRW, 27.10.1998 – 2 A 4970/96
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.06.2024 – 7 K 1518/22
- VG Köln, 16.05.2023 – 7 K 3518/20
- OVG NRW, 02.06.2020 – 11 A 4357/19Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1694)
BGBl. 2009 I S. 1694
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