Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 21 · BT-Drs. 18/4201 · S. 69
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz soll zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, von dem an die praktisch bedeutsamen Bestimmungen der
ErbVO gelten (Artikel 84 Absatz 2 ErbVO). Gemäß Artikel 83 Absatz 1 findet die ErbVO auf die Rechtsnachfolge
von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.
Die in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen enthalten notwendige Korrekturen im Kostenrecht, die nicht im
Zusammenhang mit der Umsetzung der ErbVO stehen, und daher möglichst bald in Kraft treten sollen.
Drucksache 18/4201 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften
zum Erbschein (ErbRVO) (NKR-Nr. 2802)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Geringfügige Entlastungen durch Verfahrensver-
einfachungen, die nicht näher zu beziffern sind.
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung (Gerichte) Es ist im Ergebnis mit einem geringfügigen Mehr-
aufwand zu rechnen.
Sonstige Kosten Soweit für die Länder/Gerichte durch das Unions-
recht Aufwand entsteht, sollen diese Kosten durch
Gebühren ausgeglichen werden. Dies führt insbe-
sondere zu einem Anstieg der sonstigen Kosten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 59.455 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 245.166–304.621 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP