Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 312 Bundesausgleichsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/312?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/312?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/312?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 312 geändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 312 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2835)
BGBl. 2016 I S. 2835
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05.03.2008 Ausfertigung
§ 312 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I 282)
BGBl. 2008 I S. 282
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 312 aufgehoben und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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