Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 311 Landesausgleichsämter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/311#abs-1 (1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/311#abs-2 (2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/311#abs-3 (3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.

§ 310 § 312