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Artikel 3 · BT-Drs. 16/7079 · S. 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Mit der Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft des
Bundesausgleichsamtes mit dem im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen ressortierenden Bun-
desamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
geht zweckmäßigerweise auch die Dienstaufsicht auf das
Finanzressort über. Da die Hauptaufgaben des Bundesaus-
gleichsamtes heute fiskalischer Natur sind und nicht länger
im Leistungsbereich liegen, ist eine doppelte Federführung
mit dem Bundesministerium des Innern als dem für die
Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssach-
geschädigten zuständigen Bundesministerium nicht mehr
zweckmäßig.
Des Weiteren wird entsprechend der beabsichtigten Zustän-
digkeitsverlagerung das Bundesministerium der Finanzen
grundsätzlich als Zustimmungsbehörde benannt.

BT-Drs. 16/7079 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/7079, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.599–12.396 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 2b3b633924c2e98e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP