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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2835

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BGBl. 2016, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835
                                           Gesetz
                          zur Beendigung der Sonderzuständigkeit
            der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
                                               Vom 8. Dezember 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel  1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel  2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel  3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel  4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel  5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel  6 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel  7 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel  8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel  9 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsver-
           ordnung
Artikel 10 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten

                           Artikel 1
                       Änderung des

                 Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Familienkassen dürfen den Stellen, die
   die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den
   für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden
   Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren
   übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt
   erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates zur Durchführung von auto-
   matisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzun-
   gen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, fest-
   zulegen.“
2. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Steht Personen, die

   1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-
      oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Aus-
      nahme der Ehrenbeamten,

   2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda-
      tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen er-
      halten oder

   3. Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt
      oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind,
      einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
      schäftigten,
   Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird
   es von den Körperschaften, Anstalten oder Stif-
   tungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen

   festgesetzt und ausgezahlt. Das Bundeszentralamt
   für Steuern erteilt den Familienkassen ein Merkmal
   zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel).
   Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaf-
   ten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
   Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für
   Steuern auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und
   Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elek-
   tronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom
   Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elek-
   tronisch bestätigt worden ist. Die Bestätigung des
   Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen,
   wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die
   Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des
   Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit
   vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern ver-
   öffentlicht die Namen und die Anschriften der Kör-
   perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-

   lichen Rechts, die nach Satz 3 auf die Zuständigkeit
   verzichtet haben, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu
   dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundes-
   steuerblatt. Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stif-
   tung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des
   Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilien-
   kasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6
   bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen,
   kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes-
   oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der
   auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
   wirksam erklärt werden.“

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
           des Einkommensteuergesetzes
   In § 72 Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „zu entnehmen und“ die Wörter „un-
ter Angabe des in Absatz 1 genannten Familienkassen-
schlüssels“ eingefügt.

                       Artikel 3

                 Weitere Änderung
           des Einkommensteuergesetzes

   § 72 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort
      „Arbeitsentgelt“ das Wort „ihr“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836
  b) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  c) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ angefügt.

  d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im
           Bereich des Bundes mit Ausnahme der Nach-
           richtendienste des Bundes, des Bundesver-
           waltungsamtes sowie derjenigen Behörden,
           Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
           des öffentlichen Rechts, die die Festsetzung
           und Auszahlung des Kindergeldes auf das
           Bundesverwaltungsamt übertragen haben,“.

3. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2
   gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt und
   werden die Wörter „und Absatz 2“ gestrichen.

4. Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche
  von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bun-
  des nicht anzuwenden.“

                       Artikel 4

                    Änderung des

              Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

  „Für die besonderen Belange der Personen, die in
  einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder
  Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Ver-
  sorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder solda-
  tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhal-
  ten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sons-
  tigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung
  des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind,
  benennt die Bundesagentur für Arbeit als Familien-
  kasse zentrale Ansprechpartner.“

2. In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „für die
   Finanzverwaltung“ gestrichen.
3. In dem neuen Satz 11 wird das Semikolon am Ende
   durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz
   angefügt:

  „Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt diesen Fa-
  milienkassen ein Merkmal zur Identifizierung (Famili-
  enkassenschlüssel) und veröffentlicht die Namen und
  die Anschriften dieser Familienkassen jeweils zu Be-
  ginn eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt;“.

                       Artikel 5

                  Weitere Änderung
           des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. als Oberbehörden:

      die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
      das Bundeszentralamt für Steuern und die Ge-
      neralzolldirektion;“.

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                 Weitere Änderung
          des Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes für die in § 72 Absatz 3
Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes ausgenom-
menen Behörden, Körperschaften, Anstalten oder Stif-

tungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes

einzurichten.“

                       Artikel 7

                   Änderung des
             Lastenausgleichsgesetzes

   § 312 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-
kel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015
(BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(3) Das Bundesministerium des Innern übt die
Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den
Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bun-
desministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht
über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des
Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2
Satz 1 bleiben davon unberührt.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
          Gesetzes über Steuerstatistiken

   § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder den öf-
   fentlichen Arbeitgebern“ gestrichen.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Statistik erfasst monatlich für den voran-
  gegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall
  folgende Erhebungsmerkmale:
BGBl. 2016, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837
  1. von den Kindergeldempfängern: die Zahl der
     Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den
     Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitz-
     gemeinde bei inländischen Berechtigten, die

     Staatsangehörigkeit;

  2. von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollen-
     dete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen
     Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitz-
     staat, die Staatsangehörigkeit;

  3. über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die
     Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der
     Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die
     Auszahlung an andere Personen und Stellen nach
     § 74 des Einkommensteuergesetzes;

  4. über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse
     gezahlten Beträge.“

3. Absatz 3 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3
   und 4.

5. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „nach den
   Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den Ab-
   sätzen 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Aufhebung der
      Familienkassenzuständigkeitsverordnung

   Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom

8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309), die durch Artikel 7 der
Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 10
                  Aufhebung der
          Bundesfamilienkassenverordnung

  Die Bundesfamilienkassenverordnung vom 13. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3694) wird aufgehoben.

                      Artikel 11
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in
Kraft.

  (3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar 2019 in
Kraft.
   (4) Die Artikel 3, 6 und 10 treten am 1. Januar 2022
in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 8. Dezember 2016
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister der
                                           Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2835. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 16f9529c260a670c….