Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2835
BGBl. 2016 I S. 2835 · 12.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Beendigung der Sonderzuständigkeit
der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
Vom 8. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 9 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsver-
ordnung
Artikel 10 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Familienkassen dürfen den Stellen, die
die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den
für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden
Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren
übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt
erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Durchführung von auto-
matisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzun-
gen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, fest-
zulegen.“
2. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Steht Personen, die
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-
oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Aus-
nahme der Ehrenbeamten,
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen er-
halten oder
3. Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt
oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind,
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
schäftigten,
Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird
es von den Körperschaften, Anstalten oder Stif-
tungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen
festgesetzt und ausgezahlt. Das Bundeszentralamt
für Steuern erteilt den Familienkassen ein Merkmal
zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel).
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaf-
ten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für
Steuern auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und
Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elek-
tronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom
Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elek-
tronisch bestätigt worden ist. Die Bestätigung des
Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen,
wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die
Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des
Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit
vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern ver-
öffentlicht die Namen und die Anschriften der Kör-
perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-
lichen Rechts, die nach Satz 3 auf die Zuständigkeit
verzichtet haben, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu
dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundes-
steuerblatt. Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stif-
tung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des
Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilien-
kasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6
bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen,
kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes-
oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der
auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
wirksam erklärt werden.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
In § 72 Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „zu entnehmen und“ die Wörter „un-
ter Angabe des in Absatz 1 genannten Familienkassen-
schlüssels“ eingefügt.
Artikel 3
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
§ 72 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort
„Arbeitsentgelt“ das Wort „ihr“ eingefügt.

b) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ angefügt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im
Bereich des Bundes mit Ausnahme der Nach-
richtendienste des Bundes, des Bundesver-
waltungsamtes sowie derjenigen Behörden,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, die die Festsetzung
und Auszahlung des Kindergeldes auf das
Bundesverwaltungsamt übertragen haben,“.
3. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2
gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt und
werden die Wörter „und Absatz 2“ gestrichen.
4. Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche
von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bun-
des nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die besonderen Belange der Personen, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder
Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Ver-
sorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder solda-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhal-
ten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sons-
tigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung
des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind,
benennt die Bundesagentur für Arbeit als Familien-
kasse zentrale Ansprechpartner.“
2. In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „für die
Finanzverwaltung“ gestrichen.
3. In dem neuen Satz 11 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz
angefügt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt diesen Fa-
milienkassen ein Merkmal zur Identifizierung (Famili-
enkassenschlüssel) und veröffentlicht die Namen und
die Anschriften dieser Familienkassen jeweils zu Be-
ginn eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt;“.
Artikel 5
Weitere Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. als Oberbehörden:
die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
das Bundeszentralamt für Steuern und die Ge-
neralzolldirektion;“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Weitere Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes für die in § 72 Absatz 3
Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes ausgenom-
menen Behörden, Körperschaften, Anstalten oder Stif-
tungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes
einzurichten.“
Artikel 7
Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes
§ 312 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-
kel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015
(BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Das Bundesministerium des Innern übt die
Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den
Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bun-
desministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht
über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des
Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2
Satz 1 bleiben davon unberührt.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder den öf-
fentlichen Arbeitgebern“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Statistik erfasst monatlich für den voran-
gegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall
folgende Erhebungsmerkmale:

1. von den Kindergeldempfängern: die Zahl der
Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den
Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitz-
gemeinde bei inländischen Berechtigten, die
Staatsangehörigkeit;
2. von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollen-
dete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen
Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitz-
staat, die Staatsangehörigkeit;
3. über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die
Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der
Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die
Auszahlung an andere Personen und Stellen nach
§ 74 des Einkommensteuergesetzes;
4. über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse
gezahlten Beträge.“
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
4. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3
und 4.
5. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „nach den
Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den Ab-
sätzen 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 9
Aufhebung der
Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom
8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309), die durch Artikel 7 der
Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung der
Bundesfamilienkassenverordnung
Die Bundesfamilienkassenverordnung vom 13. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3694) wird aufgehoben.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in
Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar 2019 in
Kraft.
(4) Die Artikel 3, 6 und 10 treten am 1. Januar 2022
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2835. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 16f9529c260a670c….