Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 313 Zuständigkeitsübertragung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/313#abs-1 (1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/313#abs-2 (2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/313#abs-3 (3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden.

§ 312 § 314