Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 313 Zuständigkeitsübertragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/313#abs-1 (1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/313#abs-2 (2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/313#abs-3 (3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 313 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2411)
BGBl. 2014 I S. 2411
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 313 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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