Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 3 StR 193/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 193/54 2285 032 “
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren landwirtschaftlichen Inspektor Bernhard geboren and. EEE EEE ir S- ED (OH@- . GEREEEEED) . |
wegen versuchten Betruges
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzwann als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß ale beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt EEE als Vertreter der Bundesanwal tschaft, Hilfsarbeiter im uittleren Justisäienst @-.
als Urkundebsamter der gesonkttostene, 22 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn von 9. Februar 4954 unter Aufrechterhaltung der. Feststellungen aufgehoben. 2
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- \ scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht gurückverwiesen. Ze
Von Rechts wegen
n.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte sich in dem Antrage, den er am 16. März 1953 über seine Gemeindeverwaltung dem Kreisausgleichsamt zur Feststellung eines Vertreibungsschadens nach § 3 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl I S 535) vorlegte, als ostvertriebener Eigentümer des 315 ha großen, vollständig ausgestatteten Gutes Fin im Kreise CD bezeichnet und diesem Antrage ein
umfangreiches Verzeichnis seiner angeblich verloren 4 gegangenen Habe beigefügt. In Wahrheit war der Angeklagte niemals Eigentümer der Vermögenswerte gewesen, : er hatte sie nur als Gutsinspektor im Dienste des : Eigentümers kennen gelemt. u
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision er
eingelegt. Das Rechtsmittel, zu dessen Begründung der Beschwerdeführer verfahrens- und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat, hat nur im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz 1954 Erfolg.
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1.) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht in der Vorlage des Antrages beim Ausgteichs- .. 8 amt einen Anfang der Betrugsausführung gesehen, wäh-. DRS rend hierin nur eine Vorbereitungshandlung zu finden sei, geht fehl. Die von der Revision vorgetragene Begründung, daß ein Antrag.nach dem Peststellungsgesetz für sich allein niemals geeignet sei, die Bewilligung von Ausgleichsleistungen nach dem 3. Teil des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 228 ff) herkeimuführen, trifft nicht das Wesentliche. Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichen Vermögen und Hausrat gemäß § 3 des Reststellungsgesetzes. Nach
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§ 12 LAG, der wörtlich dem § 3 des Feststellungsgesetzes entspricht, in Verbindung mit § 228 Abs 1 Nr 1 LAG erhalten Ostvertriebene für die erlittenen Vertreibungsschäden Ausgleichsleistungen. Nach § 236 LAG beruht deren Bewilligung in den Fällen, in denen dem Geschädigten auf die Leistungen ein Rechtsanspruch zusteht, auf der Feststellung der Schäden nach dem Feststellungsgesetz. Ein nach diesem Gesetz gestellter Antrag ist also die Grundlage für die Gewährung einer Hauptentschädigung nach den §§ 243 ff LAG. Der für die Annahme einer Versuchshandlung notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragstellers, der Täuschung der Behörden und der irrigen Gewährung einer Leistung ist somit gegeben. Entgegen der Annahme der Revision konnte der Antrag des Angeklagten bei ungestörten Lauf der Dinge auch zu einem Vermögensschaden führen, Er ist schon in der unbegründeten Feststellung eines Vertreibungsschadens durch die PFeststellungsbehörde zu sehen, weil eine solche Peststeilung die Mittel des für
die Gewährung der Hauptentschädigung zu bildenden Ausgleichsfonds in einer Weise gefährdet, gie
schon einem Schaden gleichzuerachten ist. Daß ein Vermögensschaden die Rolge des vom Angeklagten 8er. stellten Antrages sein konnte, gilt umso mehr, als der Angeklagte, was die Revision übersieht, zugleigh mit dem erörterten Peststellungsamtrage einen Antrag ‘ auf Gewährung einer "Bxistenzaufbaunilfe" in Höhe von. 5 000 DM gestellt hat. Zwar besteht auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch (§ 253 LAG), Vorausset-' zung für ihre Gewährung ist aber, daß der Antragsteller einen Vertreibungs- oder Kriegssachschaden geltend machen kann (§ 254 LAG). Wird dem Bupfünger eines solchen "Aufbaudarlehns" später der Anspruch
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auf eine Hauptentschädigung zuerkannt, dann gilt die-
ser Anspruch in Höhe des Darlehns als erfüllt, die
Forderung gegen den Darlehnsnehumer gilt als nicht
entstanden (§ 258 LAG). Im Hinblick auf diese Rege-
lung schreibt § 255 LAG vor, daß bei der Bemessung
des Darlehns auf die Höhe des erlittenen Vertreibungsschadens und au? die Höhe des Anspruchs auf die Hauptentschädigung zu achten ist. Aus den Vorschrif-
ten der §§ 255 und 258 LA@ ergibt sich also der Zu-
sammenhang zwischen demmach dem Peststellungsgesetz ermittelten Betrage eines Vertreibungsschadens und
der Möglichkeit zur Eflangung eines Aufbaudarlehns, y das bei Anerkennung der Hauptentschädigung als Vor- & auszahlung verrechnet wird. Nach diesem Zusammen- ” hange kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die I Anträge des Angeklagten ohne weiteres geeignet waren, si
bei einer seinem Plane entsprechenden Fortentwick- , lung eine Schädigung des Vermögens des Ausgleichs- u; fonds herbeizuführen. B: | 5 2.) Entgegen der Auffassung der Revision hatte 3 der Angeklagte auch vor, sich durch seine Anträge 2 ungerechtfertigte Vermögenswerte zu verschaffen. Wie a
das Landgericht im einselnen näher dargelegt hat, ging es ihm um diese Vorteile, nicht etwa darum, 1: sich auf diese Weise das Ansehen als @utabesitzer aha SE TR zu erhalten. Wie das Landgericht wit Recht annimmy..§ 0 2.1768 ist es mit einem solchen Betrugsvorsats durchaus u vereinbaren, daß es dem Angeklagten nach seiner B- ir merkung gegenüber einer Gemeindsangestellten zweifelhaft wer, ob und in welcher Weise die Vertriebenen
überhaupt etwas erhalten würden.
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Die Einwendungen der Revision gegen diese Featstellungen des Landgerichts zur inmren Tatseite de® Betruges richten sich durchweg gegen dig.der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entdögene Bewei®-
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würdigung des Landgerichts. Dessen. Ausführungen weisen keine Widersprüche oder sonstigen Denkfehler auf. Insbesondere spricht es nicht gegen den Vorsatz des Angeklagten bei Ausfüllung und Vorlage
der Anträge, daß er später, nachdem ein von ihm benannter Zeuge nicht ermittelt werden konnte,
trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde keine anderen Beweismittel nannte.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht der Vorschrift des Gesetzes (§ 344 Abs 2 StPO) entsprechend begründet und deshalb unzulässig (BGHSt 2, 168).
3,) Auch die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Niohtanwendung des § 46 Nr 1 StGB gehen fehl. -Die Ausführungen dea Landgerichts darüber, daB der Angeklagte nicht freiwillig von seinen Vorbaben Abstand nahm, lassen keinen Rechtsfeher erkennen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor: Daß der Angeklagte in seinem Antrage auf Feststellung des Vertreibungsschadens Zeugen benannte, von denen er wußte, daß sie iber die Ei- E gentumsverhältnisse des-Gutes nichts aussagen konnten, 'S schloß nicht aus, daß er seinen Antrag auf Feststel- % lung für ausreichend und Erfolg verspreohend ansah, z wie das der Tatrichter angenommen hat. Nach der Über- - geugung des Landgeriohts machte dem Angeklagten erst die Auflage, weitere Beweismittel zu nennen, deutlich; # ’ daß er auf diese Weise nicht zum Ziele kommen würde. Deshald, also unfreiwillig, sah er von der Weiter- . verfolgung seines Planes ab, zumal damals dus. Er- . ., mittlungsverfahren gegen ihn schon in Gang gekommen?”
war.
- gewogen und unter Würdigung dieser Gebichtepunkte eine
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4.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unberechtigt. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich auf eine "sehr verwerfliche Art und Weise auf Kosten der Allgemeinheit" unrechtmäßig bereichern wollte. Mit dieser Bemerkung sollte nicht so sehr der vom Angeklagten gewählte Weg zur Täuschung der Behörden gekennzsiöhnet, sondern hervorgehoben werden, daß in dem Bestreben, in recht bedeutendem Umfang Leistungen eines Sozialgesetzes zu erlangen, eine besonders verwerfliche Gesinnung zu erblicken ist.
Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die are “
Strafzumessung daraus herzuleiten, daß die Urteilsgründe nicht erörtern, ob die Möglichkeit einer Milderung der Strafe nach § 44 Abs 1 StGB erwogen, worden ist. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, ngt der Tatrichter die Schwere der Tat und die Schuld’ dee Angeklagten ab-
Gefängnisstrafe von sechs Monaten für gerecht gehalten. Daß in diesem Zusammenhang ‚ie Möglichkeit, die Strafe für den Versuch zu uMdern,: übersehen worden wäre und: dieser Fehler sich zum Nasliteil des Angeklagten ausge- - wirkt hätte, ist nicht anzunehmen.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei der . zur Großspurigkeit und Unaufrichtigkeit neigenden Persönlichkeit den Angeklagten die Bewilligung einer’ Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, gentigen der Vorschrift des § 23 Abs 2 StGB.
5.) Nach alledem 148t das angefochtene Urteil keine
Rechtsfehler erkennen, Da die Tat des Angeklagten vor B.;
den 1. Dezember 1953 begangen wurde, bleibt nur u : prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 die Binstel-
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lung des Verfahrens gebietet. Im Hinblick auf die Höhe der erkannten Strafe kommt eine Straffreiheit nur in Betracht, wenn sich der Angeklagte bei seiner Straftat infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat (§ 3 Abs 1 des Straffreiheitegesetzes 1954). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, vor allem, ob der Angeklagte nach dem Verlust seiner Stellungen in Westpreussen und Mitteldeutschland unverschuldet in Not war, vermag der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen über das Schicksal des Angeklagten und seine Lebensverhältnisse zur Zeit der Tat nicht abschließend zu beurteilen. Die Sache muß deshalb unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuld- und Straffrage zur weiteren Aufklärung und Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des
§ 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben sind, an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Glanzmann Werner Martin Dr. Arndt Maaß
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