Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 335a Bescheid unter Vorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2017 – 9 S 168/15Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 – 3 L 170/10Zitiert von 5
- BVerwG, 18.05.2010 – 3 C 23/09Teilweise Rückforderung von Lastenausgleich durch Rechtsirrtum der Behörde; Anwendung der Grundsätze über die Rücknahme eines begünstigenden VerwaltungsaktsZitiert von 4
- VG Köln, 30.07.2015 – 20 K 3942/13
- VG Düsseldorf, 20.03.2014 – 15 K 2271/13Erfolglose Klage gegen die Ungültigerklärung einer Dissertation und die Rücknahme des Doktorgrades wegen Plagiats KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG NRW, 10.02.2014 – 11 A 2122/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.06.2024 – 11 A 1221/23
- BVerwG, 29.11.2018 – 1 WB 20/18Nachträgliche Korrektur von VersetzungsverfügungenZitiert von 7
- BSG, 25.05.2018 – B 13 R 33/15 RBewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten - Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von VerwaltungsaktenZitiert von 15
22 Entscheidungen zu § 335a LAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 335a LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335a#abs-1 (1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335a#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.