Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 283a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/283a#abs-1 (1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283 mit folgender Maßgabe:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/283a#abs-2 (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden über die Auswirkungen vorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.
Änderungsverlauf
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 283a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2422)
BGBl. 1999 I S. 2422
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