Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 283 Verhältnis zur Hauptentschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/283#abs-1 (1) Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/283#abs-2 (2) Das Nähere über die Anrechnung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auszugehen.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 283 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 283 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2422)
BGBl. 1999 I S. 2422
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