Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung

KrimLV

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5?asof=2019-11-24#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5?asof=2019-11-24#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
bei der Einstellung als Kriminalkommissaranwärterin oder Kriminalkommissaranwärter das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5?asof=2019-11-24#abs-3 (3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.

§ 4 § 6