Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Das Höchstalter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten
Auch wenn Zeiten nach Satz 2 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1988 – V aufgehoben)
BGBl. 2020 I S. 1988
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29.10.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I 1578 65)
BGBl. 2019 I S. 1578
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