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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1578
BGBl. 2019 I S. 1578 · 5.825 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
Vom 29. Oktober 2019
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3
und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen
Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des
§ 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Änderung der
Kriminallaufbahnverordnung
Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September
2009 (BGBl. I S. 3042) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Ver-
wendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine
Verwendung im Bereich Cyberkriminalität“.
b) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri-
chen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt
werden, wer
1. bei der Einstellung als Kriminalkommissar-
anwärterin oder Kriminalkommissaranwärter
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin
oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi-
nalamt.“
3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch
das Wort „Hochschule“ ersetzt.
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-
fügt:
„§ 6a
Voraussetzungen für die Einstellung
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und
Bewerber zugelassen werden, die
1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit
a) einem Bachelor oder
b) einem gleichwertigen Abschluss in einem
Studiengang, in dem informationstechnische,
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissen-
schaftliche Inhalte überwiegen, und
2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abge-
schlossen haben.
(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und
Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-
lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet
haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze
gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 6b
Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann
nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis
absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestellten-
verhältnis.
(2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert
20 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen
Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten be-
rufspraktischen Tätigkeit.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am
Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung.
(4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga-
nisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit
Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert zehn Mo-
nate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit
einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen
Kriminaldienstes entsprechen.
(5) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht
aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 6c
Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine
Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt
wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin
oder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer-
den, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht
entgegenstehen.“
5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

6. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-
fachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn
das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“
7. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch
die Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird
die Angabe „2“ eingefügt.
Berlin, den 29. Oktober
c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird durch
die Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ ersetzt.
d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
ersetzt:
„1 Eingangsamt.
2
Auch als Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich
Cyberkriminalität.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau
und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1578. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 991bed665514f474….