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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1578

BGBl. 2019 I S. 1578 · 5.825 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1578
                                                 Verordnung
                                 zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
                                                  Vom 29. Oktober 2019

   Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3
und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen
Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des
§ 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bun-
desregierung:

                          Artikel 1
                     Änderung der
              Kriminallaufbahnverordnung
  Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September
2009 (BGBl. I S. 3042) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

       „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Ver-
             wendung im Bereich Cyberkriminalität
       § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
       § 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine
             Verwendung im Bereich Cyberkriminalität“.

  b) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri-
     chen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt
       werden, wer
       1. bei der Einstellung als Kriminalkommissar-
          anwärterin oder Kriminalkommissaranwärter
          das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
       2. bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin
          oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr
          noch nicht vollendet hat.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi-
       nalamt.“

3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch
   das Wort „Hochschule“ ersetzt.
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-
   fügt:
                             „§ 6a
           Voraussetzungen für die Einstellung
    für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
     (1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes
  für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
  können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
  des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und
  Bewerber zugelassen werden, die

  1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit
     a) einem Bachelor oder

     b) einem gleichwertigen Abschluss in einem
        Studiengang, in dem informationstechnische,
        ingenieurwissenschaftliche oder naturwissen-
        schaftliche Inhalte überwiegen, und
  2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abge-
     schlossen haben.
     (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und
  Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-
  lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet
  haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze
  gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

                            § 6b

         Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung

    (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann
  nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in
  § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis
  absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestellten-
  verhältnis.

     (2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert
  20 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen

  Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten be-
  rufspraktischen Tätigkeit.
    (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am
  Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des
  Bundes für öffentliche Verwaltung.
     (4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga-
  nisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit
  Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert zehn Mo-
  nate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit
  einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen
  Kriminaldienstes entsprechen.

    (5) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
  schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht
  aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

                            § 6c
       Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst
   für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
     Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine
  Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt
  wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin
  oder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer-
  den, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht
  entgegenstehen.“
5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
   „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1579
6. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-
  fachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn
  das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“

7. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.

8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch
     die Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt.
  b) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird
     die Angabe „2“ eingefügt.

                               Berlin, den 29. Oktober

       c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird durch
          die Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ ersetzt.

       d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
          ersetzt:
         „1 Eingangsamt.
         2
             Auch als Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich
             Cyberkriminalität.“

                             Artikel 2
                           Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2019
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau
und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1578. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 991bed665514f474….