Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 6 Gehobener Kriminaldienst
Stand: 26.09.2020
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1988 – V aufgehoben)
BGBl. 2020 I S. 1988
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29.10.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I 1578 65)
BGBl. 2019 I S. 1578
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.