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# § 5 KrimLV 2009 — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Kriminallaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.11.2019 bis 26.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

- 1. bei der Einstellung als Kriminalkommissaranwärterin oder Kriminalkommissaranwärter das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- 2. bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.

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Zitiervorschlag: § 5 KrimLV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5?asof=2019-11-24

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