Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 26.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5#abs-2 (2) Eingestellt werden kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5#abs-3 (3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1988 – V aufgehoben)
BGBl. 2020 I S. 1988
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29.10.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I 1578 65)
BGBl. 2019 I S. 1578
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.