Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung

KrimLV

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 26.09.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5#abs-2 (2) Eingestellt werden kann

1.
in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
2.
in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/5#abs-3 (3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.

§ 4 § 6