Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1988
BGBl. 2020 I S. 1988 · 8.316 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung*
Vom 4. September
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3
und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen
Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des
§ 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der
Kriminallaufbahnverordnung
Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September
2009 (BGBl. I S. 3042), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine
Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für
eine Verwendung im Bereich Cyberkrimi-
nalität
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst
für eine Verwendung im Bereich Cyber-
kriminalität“.
b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für
Beamtinnen und Beamte des gehobenen
Kriminaldienstes mit abgeschlossenem
Hochschulstudium“.
c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri-
chen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eingestellt werden kann
1. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das
42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
* Artikel 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 und Artikel 2 Absatz 1 dieser
Verordnung ersetzen die Verordnung zur Änderung der Kriminallauf-
bahnverordnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578).
2020
2. in den Vorbereitungsdienst für den höheren
Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das
43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi-
nalamt.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gehobener Kriminaldienst
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kri-
minaldienst wird an der Hochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung durchgeführt
1. in einem Bachelorstudiengang,
2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für
eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
(§ 6b) oder
3. in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungs-
verkürzung“ nach Teil 4 der Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminal-
dienst.“
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-
fügt:
„§ 6a
Voraussetzungen für die Einstellung
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldiens-
tes für eine Verwendung im Bereich Cyberkrimina-
lität können abweichend von § 17 Absatz 4 Num-
mer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen
und Bewerber zugelassen werden, die
1. ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in
dem informationstechnische, ingenieurwissen-
schaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte
überwiegen, mit einem Bachelor oder einem
gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben
und
2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach
§ 6b erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und
Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-
lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet
haben.

§ 6b
Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den
in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen ab-
solviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenver-
hältnis.
(2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
dauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheore-
tischen Ausbildung und einer mit dieser eng ver-
zahnten berufspraktischen Tätigkeit.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am
Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung.
(4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga-
nisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit
Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert mindes-
tens zwölf Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss
sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten
des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.
(5) Voraussetzung für den erfolgreichen Ab-
schluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
ist das Bestehen der Modulprüfungen und der ab-
schließenden mündlichen Prüfung.
§ 6c
Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst
für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine
Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt
wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin
oder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer-
den, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht
entgegenstehen.“
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Zugang zum höheren
Kriminaldienst für Beamtinnen und
Beamte des gehobenen Kriminaldienstes
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die
ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem
vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben,
Berlin, den 4. September
können zum Vorbereitungsdienst für den höheren
Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an
einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber
vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilge-
nommen haben.
(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberin-
nen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungs-
dienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie
ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren
Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen,
wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abge-
schlossen haben.“
6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
7. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-
fachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn
das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“
8. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch
die Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird
die Angabe „2“ eingefügt.
c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird
durch die Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ er-
setzt.
d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
ersetzt:
„1 Eingangsamt.
2 Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich
Cyberkriminalität.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie
Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 tritt mit Wirkung vom
1. April 2020 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1988. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2acf2367ac00b955….