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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1988

BGBl. 2020 I S. 1988 · 8.316 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
                                                 Zweite Verordnung
                                    zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung*

                                                      Vom 4. September

   Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3
und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen
Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des

§ 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundes-
regierung:

                            Artikel 1

                      Änderung der
               Kriminallaufbahnverordnung
  Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September
2009 (BGBl. I S. 3042), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
       „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine
             Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

       § 6b    Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für

               eine Verwendung im Bereich Cyberkrimi-
               nalität
       § 6c    Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst
               für eine Verwendung im Bereich Cyber-
               kriminalität“.

   b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für
             Beamtinnen und Beamte des gehobenen
             Kriminaldienstes mit abgeschlossenem
             Hochschulstudium“.
   c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri-
      chen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Eingestellt werden kann
       1. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
          Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das
          42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

* Artikel 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 und Artikel 2 Absatz 1 dieser
  Verordnung ersetzen die Verordnung zur Änderung der Kriminallauf-
  bahnverordnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578).

2020

      2. in den Vorbereitungsdienst für den höheren
         Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das
         43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi-
      nalamt.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

                Gehobener Kriminaldienst
      Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kri-
   minaldienst wird an der Hochschule des Bundes für
   öffentliche Verwaltung durchgeführt
   1. in einem Bachelorstudiengang,
   2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für
      eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
      (§ 6b) oder
   3. in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungs-
      verkürzung“ nach Teil 4 der Verordnung über den
      Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminal-

      dienst.“

4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-
   fügt:
                           „§ 6a

           Voraussetzungen für die Einstellung
    für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

       (1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldiens-
   tes für eine Verwendung im Bereich Cyberkrimina-
   lität können abweichend von § 17 Absatz 4 Num-
   mer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen
   und Bewerber zugelassen werden, die
   1. ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in
      dem informationstechnische, ingenieurwissen-
      schaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte
      überwiegen, mit einem Bachelor oder einem
      gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben
      und
   2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach
      § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.

      (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und
   Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-

   lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet
   haben.
BGBl. 2020, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
                          § 6b
           Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
    für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

     (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
  kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den
  in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen ab-
  solviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenver-
  hältnis.

     (2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
  dauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheore-
  tischen Ausbildung und einer mit dieser eng ver-
  zahnten berufspraktischen Tätigkeit.
    (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am
  Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des
  Bundes für öffentliche Verwaltung.
     (4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga-
  nisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit
  Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert mindes-

  tens zwölf Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss
  sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten
  des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.

     (5) Voraussetzung für den erfolgreichen Ab-
  schluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
  ist das Bestehen der Modulprüfungen und der ab-

  schließenden mündlichen Prüfung.

                          § 6c
        Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst
    für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
     Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine
  Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt
  wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin
  oder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer-
  den, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht

  entgegenstehen.“

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                          „§ 7a
                 Zugang zum höheren
           Kriminaldienst für Beamtinnen und

        Beamte des gehobenen Kriminaldienstes
        mit abgeschlossenem Hochschulstudium
     (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
  zugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die
  ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem
  vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben,

                                  Berlin, den 4. September

     können zum Vorbereitungsdienst für den höheren
     Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an
     einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber
     vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilge-
     nommen haben.

        (2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberin-
     nen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungs-
     dienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie
     ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.

        (3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
     vollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren
     Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen,
     wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abge-
     schlossen haben.“
  6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
     „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
  7. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-

     fachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn
     das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“

  8. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.
  9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch

        die Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt.
     b) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird
        die Angabe „2“ eingefügt.
     c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird
        durch die Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ er-
        setzt.
     d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
        ersetzt:

        „1 Eingangsamt.

        2 Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich

           Cyberkriminalität.“

                         Artikel 2

                       Inkrafttreten

     (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie
  Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 tritt mit Wirkung vom
  1. April 2020 in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
  der Verkündung in Kraft.

2020
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1988. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2acf2367ac00b955….