Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 03.01.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.

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