§ 50 Periodische Zwangsgelder
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/50#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten, den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. Andere wegen dieses Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/50#abs-2 (2) Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. Eine rückwirkende Verhängung ist ausgeschlossen. Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/50#abs-3 (3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der Tageshöhe fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/50#abs-4 (4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/50#abs-5 (5) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:
Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben. Unterliegt die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach den für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 50 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Trier, 03.11.2009 – 1 K 438/09.TRZitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 12.11.2025 – 3 K 638/25.NW
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVGZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 – 10 A 10999/20Zitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2003 – 8 C 14.02Zitiert von 51
- VG Gießen, 25.10.2022 – 8 K 2390/21.GI
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 – VGH A 28/25, VGH B 27/25
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.08.2025 – 3 L 889/25.NWZitiert von 2
- VGH Hessen, 02.08.2023 – 8 A 616/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 50 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1857)
BGBl. 2000 I S. 1857
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