§ 41 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 41 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10231/21Zitiert von 1
- VG Trier, 03.11.2009 – 1 K 438/09.TRZitiert von 3
- VG Trier, 07.07.2020 – 7 K 4562/19.TRZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 28.11.2019 – 37 O 26/19
- VG Hannover, 30.10.2019 – 1 B 4400/19Zitiert von 5
- VGH Hessen, 22.09.2017 – 8 B 1916/17
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 – 10 A 10573/12Ausschluss eines Ratsmitglieds aus der Gemeindevertretung wegen Verwirkung der Unbescholtenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.