§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BPatG, 27.11.2007 – 33 W (pat) 24/06Zitiert von 2
- LG Mannheim, 18.07.2008 – 7 O 10/08
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 03.07.2003 – 8 W 425/02Zitiert von 4
4 Entscheidungen zu § 40 KWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/40#abs-1 (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/40#abs-2 (2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.