§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25n#abs-1 (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es nicht bedeutend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25n#abs-2 (2) Als bedeutende Institute im Sinne des Absatzes 1 gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25n#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 kann ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro nicht erreicht hat, als bedeutend im Sinne des Absatzes 1 einstufen, wenn dies hinsichtlich der Vergütungsstruktur des Instituts sowie hinsichtlich von Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten geboten ist. Geboten ist eine Einstufung als bedeutend insbesondere dann, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25n#abs-4 (4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als bedeutend im Sinne des Absatzes 1 eingestuft, gelten auch alle anderen Institute, die derselben Gruppe angehören und deren jeweilige Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25n#abs-5 (5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die Größe des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten sowie die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kriterien entsprechend zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Sie ist jährlich durchzuführen und schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 25n neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 25n geändert durch Artikel 14 Abs. 2 13. 1. 2018 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 25n aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 25n geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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