Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/2c#abs-1 (1) Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10 000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern um entschädigungsberechtigte Endkunden handelt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). Bei Instituten mit weniger als 10 000, aber mindestens 5 000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. Bei Instituten mit weniger als 5 000, aber mindestens 1 000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/2c#abs-2 (2) Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 8 entsprechend. Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2c EdWBeitrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 – OVG 1 S 230.13Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 – OVG 1 S 124.12Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.12.2015 – 4 L 293.15Zitiert von 2
- VG Berlin, 29.04.2014 – 4 K 555.13Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.03.2014 – 4 K 294.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 18.12Jahresbeitragserhebung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 24.12Zitiert von 13
- VG Berlin, 14.08.2012 – 4 L 159.12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2c EdWBeitrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2018 Ausfertigung
§ 2c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2018 (BGBl. I 1326)
BGBl. 2018 I S. 1326
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 2c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2821)
BGBl. 2016 I S. 2821
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16.07.2014 Ausfertigung
§ 2c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2014 (BGBl. I 1035)
BGBl. 2014 I S. 1035
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 2c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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