Gesetze / Abfallverzeichnis-Verordnung

AVV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Diese Verordnung gilt für

1.
die Bezeichnung von Abfällen,
2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.
§ 2