Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz

KrWG

§ 46 Abfallberatungspflicht

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet sind auch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.

§ 42 § 44