Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 30 Abfallwirtschaftspläne
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:
Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/30?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 8 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/30?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/30?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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