Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.