Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 9 Änderungen
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/9#abs-1 (1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich
geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/9#abs-2 (2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/9#abs-3 (3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 KlFzKV-BinSch →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 – 10 U 23/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.05.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100; 2024 I Nr. 115)
BGBl. 2024 I Nr. 100
-
21.09.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
-
29.11.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. November 2016 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2016 I S. 2668
-
02.06.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
-
02.10.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2012 I S. 2102
-
08.11.2011 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
-
18.04.2000 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2000 (BGBl. I 572)
BGBl. 2000 I S. 572
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.