Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

KlFzKV-BinSch

§ 9 Änderungen

Stand: 01.05.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/9#abs-1 (1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1.
sein Name oder seine Anschrift,
2.
die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder
3.
die Eigentumsverhältnisse

geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/9#abs-2 (2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/9#abs-3 (3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

§ 8 § 10