Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2668
BGBl. 2016 I S. 2668 · 58.845 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher
Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder1
Vom 29. November 2016
Es verordnen
– auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und dem Bundesministerium der Verteidigung nach
Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit,
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 3 in
Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62)
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der
Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom
13.11.2015, S. 9).
Artikel 1
Zehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
über Sportboote und
Wassermotorräder – 10. ProdSV)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die
auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet
werden:
1. Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige
Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige
Wassermotorräder sind,
2. in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Novem-
ber 2013 über Sportboote und Wassermotorräder
und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L
354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015,
S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte
Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt
in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“
genannt),
3. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen ange-
baut oder eingebaut sind oder speziell für den An-
bau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge be-
stimmt sind,
4. bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute
Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau
des Motors vorgenommen wird,
5. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau
vorgenommen wird und

6. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter-
oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwen-
det werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in
Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produk-
te:
1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie
2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf
und Bau:
a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom
Hersteller entsprechend gekennzeichnete Was-
serfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten
und Trainingsruderbooten,
b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb aus-
schließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, so-
wie Gondeln und Tretboote,
c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb
durch Wind ausgelegt sind und von einer oder
mehreren stehenden Personen bedient werden,
d) Surfbretter,
e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vor-
wiegend mit Originalmaterialien angefertigte und
vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete
einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
historischen Wasserfahrzeugen,
f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge,
sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr
gebracht werden,
g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeu-
ge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf
Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des
Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem
Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit
einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahr-
gäste gewerblich zu befördern, unabhängig von
der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Ab-
satzes 3,
i) Tauchfahrzeuge,
j) Luftkissenfahrzeuge,
k) Tragflügelboote,
l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung
beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks,
Öl oder Gas betrieben werden und
m) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder
Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im
Wasser als auch auf Land betrieben werden kön-
nen,
2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie
2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgas-
emissionen:
a) bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell
zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und
vom Hersteller entsprechend gekennzeich-
nete Wasserfahrzeuge,
bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeu-
ge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in
Verkehr gebracht werden,
cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck,
mit einer Mannschaft besetzt zu werden und
Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhän-
gig von der Zahl der Fahrgäste und unbe-
schadet des Absatzes 1 Nummer 6,
dd) Tauchfahrzeuge,
ee) Luftkissenfahrzeuge,
ff) Tragflügelboote und
gg) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern
oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die so-
wohl im Wasser als auch auf Land betrieben
werden können,
b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von
vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmoto-
ren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in
Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e
oder g eingebaut sind,
c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren,
solange sie während eines Zeitraums von fünf
Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des
Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem
Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie
2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Ge-
räuschemissionen:
a) für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,
b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeu-
ge, solange sie während eines Zeitraums von fünf
Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des
Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem
Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende
Begriffsbestimmungen:
1. Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasser-
fahrzeug angetrieben wird.
2. Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu An-
triebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzün-
dungs-Verbrennungsmotoren.
3. Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge
sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem
künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut
werden.
4. Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des
Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt,
dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie
2013/53/EU angegebenen Emissionsgrenzwerte
überschreitet, oder der die Motorenleistung um
mehr als 15 % erhöht.
5. Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der
Umbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die An-
triebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der
Motor einem größeren Umbau unterzogen wird
oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verän-
dert wird, dass es die geltenden in dieser Verord-
nung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und
Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt.
6. Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im
Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
zur europäischen Normung, zur Änderung der
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-
schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 12).
7. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung
der Bedingungen für die Vermarktung von Produk-
ten.
8. Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung ei-
nes von dieser Verordnung erfassten Produkts in
der Union durch einen Endverbraucher.
9. Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte
Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart
ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas-
oder Geräuschemissionen haben.
10. Privater Einführer ist jede in der Union ansässige
natürliche oder juristische Person, die ein Produkt
aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerb-
lichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr
bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu neh-
men.
11. Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne
Ruder und Bugspriet.
12. Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig
von der Antriebsart und unter Ausschluss von Was-
sermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Me-
ter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke
bestimmt sind.
13. Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeit-
zwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger
als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor
mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle
verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer
oder mehreren Personen gefahren zu werden, die
nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen
oder knien.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
Produktsicherheitsgesetzes.
§3
Grundlegende Anforderungen
Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur
dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals ver-
wendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhal-
tung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbe-
stimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit
von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden
und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der
Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
§4
Freier Warenverkehr
(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem
Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder
der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richt-
linie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des
Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
(2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die
nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers
oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug be-
stimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und
erstmals verwendet werden.
(3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt
bereitgestellt und erstmals verwendet werden:
1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder
nicht, die dieser Verordnung entsprechen,
2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richt-
linie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gas-
förmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden
Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Ma-
schinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte
Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der
Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzün-
dungsmotoren für andere Anwendungen als den An-
trieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwa-
gen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener
Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden
Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anfor-
derungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I
Teil B der Richtlinie 2013/53/EU und
3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren
hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahr-
zeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-
reparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie
2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien
80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl.
L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Moto-
ren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen,
ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf
Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie
2013/53/EU.
(4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein
Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug ange-
passt, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt,
sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen In-
formationen des Motorenherstellers in vollem Umfang
berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der
Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften einge-
baut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemis-
sionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder
nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend
der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in
Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13
zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen
Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anfor-
derungen für Abgasemissionen entweder nach der
Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motoren-
herstellers erfüllt.

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§5
Allgemeine Pflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm
in Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen
des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU
entworfen und hergestellt wurden.
(2) Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforder-
lichen technischen Unterlagen erstellen und das nach
Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende
Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder
durchführen lassen. Wurde mit dem angewendeten
Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass
das Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen
entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13
auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die
CE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen.
(3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterla-
gen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1
oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehr-
bringen des Produkts aufbewahren.
(4) Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren
dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Kon-
formität mit den Anforderungen dieser Verordnung
sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts
oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmoni-
sierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität
eines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu
berücksichtigen.
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem
von ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen
Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher
Stichproben vor und führt Prüfungen durch. Erforder-
lichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden
über nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher
Produkte. Er hält den Händler über diese Überwachung
auf dem Laufenden.
(6) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass
ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat
er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu er-
greifen, um die Konformität mit den Anforderungen
nach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das
Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind
mit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Herstel-
ler außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbe-
hörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf
dem Markt bereitgestellt hat, darüber zu unterrichten
und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere
über die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffe-
nen Maßnahmen, zu machen.
§6
Besondere Kennzeichnungs-
und Informationspflichten des Herstellers
(1) Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine
Produkte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen-
oder Seriennummer oder eine andere Information zu
ihrer Identifikation tragen. Soweit dies aufgrund der
Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss
die zur Identifikation erforderliche Information nach
Satz 1 auf der Verpackung oder in den dem Produkt
beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(2) Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen
seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen
oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine
Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Soweit
dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts
nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Ver-
packung oder in den dem Produkt beigefügten Unter-
lagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt
es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der
der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchs-
anleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maß-
gabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher
Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. Die Ge-
brauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen
müssen klar und leicht verständlich sein.
(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der nach Landes-
recht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) auf
Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach
Maßgabe des Satzes 2 auf Papier oder in elektro-
nischer Form zur Verfügung zu stellen, die für den
Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anfor-
derungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Infor-
mationen und Unterlagen müssen in deutscher Spra-
che oder in einer Sprache, die von dieser Behörde
leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Jeder
Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren
Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
Risiken zusammenzuarbeiten, die mit dem Produkt ver-
bunden sind, das er in Verkehr gebracht hat.
§7
Bevollmächtigter des Herstellers
(1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevoll-
mächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-
ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-
setzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufga-
ben übertragen:
1. die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach
§ 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen
an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
3. auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusam-
menarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Ab-
wendung der Risiken, die mit Produkten verbunden
sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtig-
ten gehören.
(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht
zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Ab-
satz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmäch-
tigten übertragen.
§8
Pflichten des Einführers
(1) Ein Einführer darf nur Produkte in Verkehr brin-
gen, die den Anforderungen dieser Verordnung ent-
sprechen.

(2) Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr brin-
gen, wenn er sichergestellt hat, dass
1. der Hersteller das betreffende Konformitätsbewer-
tungsverfahren durchgeführt hat,
2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
hat,
3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14
versehen ist,
4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß
§ 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B
Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie
2013/53/EU beigefügt sind und
5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2
erfüllt hat.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der
Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Han-
delsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so-
wie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf
dem Produkt anzubringen.
(3) Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass
ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und An-
hang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er die-
ses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Kon-
formität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko
verbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die
zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.
(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungs-
bereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzu-
stellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingun-
gen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anfor-
derungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie
2013/53/EU nicht beeinträchtigen.
(5) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des
Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung
gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhal-
ten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen
die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(6) Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Pro-
dukt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor-
mationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhand-
buch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen bei-
gefügt sind. Die Gebrauchsanleitung und die Sicher-
heitsinformationen müssen klar und leicht verständlich
sein.
(7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6
Absatz 4 entsprechend.
§9
Pflichten des Händlers
(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-
ordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen,
wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt be-
reitstellt, hat er zu überprüfen, ob
1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14
versehen ist,
2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß
§ 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Num-
mer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der
Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und
3. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1
und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Ab-
satz 2 Satz 2 erfüllt hat.
(3) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein
Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und An-
hang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er die-
ses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die
Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein
Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den
Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Be-
hörden darüber zu unterrichten.
(4) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein
von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss
er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen er-
griffen werden, um die Übereinstimmung dieses Pro-
dukts mit den Anforderungen herzustellen oder dass
das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen
wird. § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf de-
ren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszu-
händigen, die für den Nachweis der Konformität des
Produkts erforderlich sind.
(6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten
nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entspre-
chend.
§ 10
Einführer oder Händler als Hersteller
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder sei-
ner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verän-
dert, dass die Konformität mit den Anforderungen
dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
§ 11
Pflichten der privaten Einführer
(1) Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des
Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung
nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erst-
maligen Verwendung des Produkts sicherzustellen,
dass dieses die Anforderungen des § 3 und des An-
hangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten
entsprechend.
(2) Stellt der Hersteller die erforderlichen techni-
schen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private
Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen
Sachverstands erstellen zu lassen.
(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass
Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die
Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat,
auf dem Produkt angebracht sind.
§ 12
Angabe der Wirtschaftsakteure
(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Be-
hörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu
benennen,
1. von denen er ein Produkt bezogen hat und

2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzu-
stellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforder-
lichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des
Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.
(3) Ein privater Einführer hat den zuständigen Behör-
den auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen,
von denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater
Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforder-
lichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Pro-
dukts aufzubewahren.
Abschnitt 3
Konformität und
Konformitätsbewertung
§ 13
EU-Konformitätserklärung und Erklärung
nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU
(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Her-
steller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des An-
hangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte
Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3
und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung
und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind,
nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält
1. die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absat-
zes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Be-
schlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses
93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 82) und
2. im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie
2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Kon-
formitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV
der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache
auszustellen.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklä-
rung übernimmt deren Aussteller, der den Motor ein-
baut, die Verantwortung für die Konformität des Pro-
dukts.
(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Pro-
dukten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereit-
gestellt oder erstmals verwendet werden:
1. Wasserfahrzeugen,
2. Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr ge-
bracht werden und
3. Antriebsmotoren.
(5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständi-
gen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richt-
linie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. Sie ist
dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und
in deutscher Sprache auszustellen.
§ 14
CE-Kennzeichnung
(1) Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren
müssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
oder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU
von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeich-
nung versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereit-
gestellt werden oder erstmals verwendet werden. Die
zuständigen Behörden gehen bei den genannten Pro-
dukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verord-
nung entsprechen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich
und dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produk-
ten anzubringen. Soweit dies bei Bauteilen nicht mög-
lich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts
nicht gerechtfertigt ist, ist die CE-Kennzeichnung auf
der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubrin-
gen. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung
auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers ge-
trennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahr-
zeugs anzubringen. Bei Antriebsmotoren ist die CE-
Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.
(3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4
genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein
anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko
oder eine besondere Verwendung hinweist.
(4) Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe
des Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle
anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Ferti-
gungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach
Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer
der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach
ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevoll-
mächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4
genannten Person anzubringen.
§ 15
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt,
muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Kon-
formitätsbewertungsverfahren durchführen.
(2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Kon-
formitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist
vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungs-
verfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1
Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.
(3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Was-
serfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in
Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem
Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konfor-
mitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht
in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes
Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung fällt.
(4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebau-
tes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr
bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitäts-
bewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.

§ 16
Entwurf und Bau
(1) Für den Entwurf und Bau von Sportbooten
sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr.
768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsver-
fahren anwendbar:
1. für die Entwurfskategorien A und B im Sinne des An-
hangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Me-
ter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden
Module:
aa) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit
überwachten Produktprüfungen),
bb) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen
mit Modul C, D, E oder F,
cc) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung),
dd) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung),
b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Me-
ter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen
mit Modul C, D, E oder F,
bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung),
cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung),
2. für die Entwurfskategorie C im Sinne des Anhangs I
Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Me-
ter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden
Module:
aa) bei Übereinstimmung mit den harmonisierten
Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Num-
mer 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU:
Modul A (interne Fertigungskontrolle), Mo-
dul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-
wachten Produktprüfungen), Modul B (EU-
Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C,
D, E oder F, Modul G (Konformität auf der
Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H
(Konformität auf der Grundlage einer umfas-
senden Qualitätssicherung),
bb) bei Nichtübereinstimmung mit den harmo-
nisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A
Nummer 3.2 und 3.3 der Richtlinie
2013/53/EU: Modul A1 (interne Fertigungs-
kontrolle mit überwachten Produktprüfun-
gen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zu-
sammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G
(Konformität auf der Grundlage einer Einzel-
prüfung) oder Modul H (Konformität auf der
Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche-
rung),
b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Me-
ter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen
mit Modul C, D, E oder F,
bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung),
cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung),
3. für die Entwurfskategorie D im Sinne des Anhangs I
Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU für Sport-
boote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Me-
ter eines der folgenden Module:
a) Modul A (interne Fertigungskontrolle),
b) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-
wachten Produktprüfungen),
c) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit
Modul C, D, E oder F,
d) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung),
e) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung).
(2) Für den Entwurf und Bau von Wassermotorrädern
sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr.
768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsver-
fahren anwendbar:
1. Modul A (interne Fertigungskontrolle),
2. Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwach-
ten Produktprüfungen),
3. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Mo-
dul C, D, E oder F,
4. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Ein-
zelprüfung) oder
5. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer um-
fassenden Qualitätssicherung).
(3) Für den Entwurf und Bau von Bauteilen sind fol-
gende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG
genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwend-
bar:
1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Mo-
dul C, D, E oder F,
2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Ein-
zelprüfung) oder
3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer um-
fassenden Qualitätssicherung).
§ 17
Abgasemissionen
Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1
Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind
vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses
Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungs-
verfahren anwendbar:
1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten
Normen eines der folgenden Module:
a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit
Modul C, D, E oder F,
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung) oder
c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung),
2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten
Normen eines der folgenden Module:
a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit
Modul C1,

b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung).
§ 18
Geräuschemissionen
(1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von
Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne
integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebs-
aggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmoto-
ren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder
mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größe-
rer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird
und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau
auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind
vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses
Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungs-
verfahren anwendbar:
1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten
Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden
Module:
a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-
wachten Produktprüfungen),
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung),
c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung),
2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten
Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformi-
tät auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
3. bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und
Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewer-
tung eines der folgenden Module:
a) Modul A (interne Fertigungskontrolle),
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung),
c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung).
(2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von
Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren
sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem
Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom
Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors fol-
gende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG
genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwen-
den:
1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten
Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden
Module:
a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-
wachten Produktprüfungen),
b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung),
c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer
umfassenden Qualitätssicherung),
2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten
Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformi-
tät auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
§ 19
Begutachtung nach Bauausführung
Das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene
Konformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe
des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU durchzufüh-
ren.
§ 20
Zusätzliche Anforderungen
(1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumus-
terprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter
Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Bau-
muster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten
umfassen, wenn
1. die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die
verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leis-
tungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und
2. die Varianten des Produkts in den entsprechenden
EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, er-
forderlichenfalls in Änderungen an der Originalbe-
scheinigung.
(2) Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprü-
fungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen
durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewer-
tende Produkt eines Herstellers sind. Ferner sind die
weiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie
2013/53/EU einzuhalten.
(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkredi-
tierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1
des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist
ausgeschlossen.
(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII
der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für
die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen
in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.
(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses
Nr. 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität
mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgas-
emissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht
nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Mo-
duls H des Anhangs II des Beschlusses Nr.
768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte
notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmä-
ßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen
oder durchführen zu lassen, um die Qualität der inter-
nen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Quali-
tätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es
erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorge-
legten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des
Anhangs VIII der Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.
§ 21
Technische Unterlagen
(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Un-
terlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Ein-
zelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der
Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforde-
rungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der
Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfas-

sen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU auf-
geführten einschlägigen Unterlagen.
(2) Die technischen Unterlagen müssen so herge-
stellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die
Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des
Produkts klar verstanden werden können.
Abschnitt 4
Marktüberwachung
§ 22
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-
me, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich die-
ser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder
Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt
darstellt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderun-
gen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure
und die privaten Einführer sind verpflichtet, zu diesem
Zweck im erforderlichen Umfang mit den zuständigen
Behörden zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergeb-
nis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verord-
nung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betref-
fenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr
festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Über-
einstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen
herzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder
zurückzurufen. Die zuständige Behörde unterrichtet
die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkon-
formität.
(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergeb-
nis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verord-
nung nicht erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines pri-
vaten Einführers diesen unverzüglich über die der Art
des Risikos angemessenen und geeigneten Korrektur-
maßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat,
um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen An-
forderungen herzustellen oder die erstmalige Verwen-
dung oder Nutzung des Produkts auszusetzen. Die zu-
ständige Behörde informiert die entsprechende notifi-
zierte Stelle über die Nichtkonformität.
(4) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-
me, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt
bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Er-
gebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen
sie eine in Absatz 2 oder 3 genannte Person aufgefor-
dert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
beitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen
Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu.
(5) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich
alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche
Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union
auf dem Markt bereitgestellt hat.
(6) Der private Einführer gewährleistet, dass alle Kor-
rekturmaßnahmen für das Produkt ergriffen werden,
das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union
eingeführt hat.
§ 23
Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in
§ 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten
Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle ge-
eigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung
des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzu-
schränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zu-
rückzurufen.
(2) Ergreift der private Einführer innerhalb einer an-
gemessenen Frist keine geeigneten Korrekturmaßnah-
men, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten
vorläufigen Maßnahmen, um die erstmalige Verwen-
dung des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung
zu untersagen oder einzuschränken.
(3) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-
me, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt
bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich
über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und
Absatz 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
beitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen
Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Informationen
der zuständigen Behörde müssen alle verfügbaren An-
gaben enthalten, insbesondere die Daten für die Iden-
tifizierung des betreffenden Produkts, die Herkunft des
Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und
des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vor-
läufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betref-
fenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers.
Die zuständige Behörde gibt insbesondere an, ob die
Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
1. das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Ge-
sundheit oder Sicherheit von Menschen oder hin-
sichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt
nicht erfüllt oder
2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(5) Wird die zuständige Behörde von der Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber un-
terrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme getroffen
wurde, trifft die zuständige Behörde, sofern sie diese
Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vor-
läufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet die Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber so-
wie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen
hinsichtlich der Nichtkonformität des Produkts. Sofern
die zuständige Behörde die von dem anderen Mitglied-
staat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für ge-
rechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Ar-
beitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Mo-
naten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die
Informationen nach den Sätzen 2 und 3 unverzüglich
der Europäischen Kommission und den übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zu.
(6) Liegen der zuständigen Behörde innerhalb von
drei Monaten nach einer Information nach Absatz 3

Satz 1 oder einer Information nach Absatz 5 Satz 1
keine Informationen über einen Einwand gegen eine
von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor,
so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.
Die zuständige Behörde trifft in diesem Fall unverzüg-
lich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa
die Rücknahme des Produkts vom Markt.
§ 24
Formale Nichtkonformität
(1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 for-
dert die zuständige Behörde den betreffenden Wirt-
schaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf,
die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-
letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes
oder von § 14 dieser Verordnung angebracht,
2. die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung ge-
mäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU wurden
nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht ver-
fügbar oder unvollständig,
4. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2
oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 feh-
len, sind falsch oder unvollständig oder
5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6
oder 8 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 wei-
ter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maß-
nahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem
Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um da-
für zu sorgen, dass das Produkt zurückgerufen oder
zurückgenommen wird. Im Falle eines privaten Einfüh-
rers trifft die zuständige Behörde, falls die Nichtkonfor-
mität nach Absatz 1 weiter besteht, alle geeigneten
Maßnahmen um die erstmalige Verwendung oder Nut-
zung des Produkts zu untersagen oder einzuschränken.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten,
Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Infor-
mation trägt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig anbringt,
4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanlei-
tung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den
Verkehr bringt oder
6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem
Markt bereitstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2
eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Informa-
tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbe-
wahrt,
2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder
nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht
dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vor-
gelegt werden kann,
4. entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen
Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig be-
nennt oder
5. entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine
Information vorgelegt werden kann.
§ 26
Straftaten
Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-
zes strafbar.
§ 27
Übergangsvorschriften
(1) Produkte, die den Anforderungen der
1. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten
und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004
(BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der
Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2802) geändert worden ist, oder
2. entsprechenden Bestimmungen der anderen Mit-
gliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15), die
durch die Richtlinie 2003/44/EG (ABl. L 214 vom
26.8.2003, S. 18) geändert worden ist, genügen
und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht
oder erstmalig verwendet werden, dürfen auf dem
Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
(2) Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer
Leistung kleiner oder gleich 15 Kilowatt, die den in An-
hang I Teil B Nummer 2.1 der Richtlinie 2013/53/EU
festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen ent-
sprechen, die von kleinen und mittleren Unternehmen
im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Empfehlung

2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-
fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36) hergestellt wurden und vor dem
18. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, dürfen
auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen
werden.
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
§1
Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungs-
verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die
zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
§2
Änderung der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
kel 46 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Verordnung über Sportboote und Wassermotor-
räder
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsge-
setz (Verordnung über Sportboote und Wasser-
motorräder) vom 29. November 2016 (BGBl. I
S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,“.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Anhang X wird wie folgt geändert:
aa) In Teil III Kapitel 9 werden in § 9.02 Nummer 1
und § 9.04 die Wörter „Verordnung über die
Bereitstellung von Sportbooten und den Ver-
kehr mit Sportbooten“ durch die Wörter „Ver-
ordnung über Sportboote und Wassermotor-
räder“ ersetzt.
bb) In dem Muster „Muster des Abnahmeproto-
kolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote
und Taxiboote) zur Beförderung von maximal
zwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buch-
stabe b“ werden in der Erklärung des Sach-
verständigen die Wörter „Zehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung
über die Bereitstellung von Sportbooten und
den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) *)“
durch die Wörter „Verordnung über Sport-
boote und Wassermotorräder“ ersetzt.
b) In Anhang XII Anlage 2 werden in der Dienstan-
weisung Nummer 27 Sportfahrzeuge jeweils die
Wörter „Verordnung über die Bereitstellung von
Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten“
durch die Wörter „Verordnung über Sportboote
und Wassermotorräder“ ersetzt.
§3
Änderung der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ok-
tober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt
durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016
(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über
Sportboote und Wassermotorräder.“
§4
Änderung der
See-Sportbootverordnung
§ 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August
2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 3
CE-Kennzeichnung
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erst-
mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe
produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sport-
boote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig
sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vor-
schriften über Sportboote oder Wassermotorräder vor-
geschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung
von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom
9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2
§ 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2802) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2668. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 234e5310a526e138….