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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 572

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BGBl. 2000, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 572
572                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000

                                                Verordnung
                              zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung
                     von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrts-
                 straßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
               (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung – BinSchVermÄndV)
                                                                 Vom 18. April 2000

  Auf Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 und des § 12
  Abs. 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
  1986 (BGBl. I S. 1270), dessen § 3 Abs. 1 durch
  Artikel 3 Nr. 7, § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des
  Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)

  neu gefasst und dessen § 12 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 5
  dieses Gesetzes eingefügt worden ist, verordnet das
  Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
  wesen,
– des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
  verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
  Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Arbeit und Sozialordnung,
– des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrts-
  aufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
  des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
  (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für
  Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Finanzen:

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
   Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

                     Artikel 1
                    Verordnung
       über die gewerbsmäßige Vermietung
     von Sportbooten sowie deren Benutzung
         auf den Binnenschifffahrtsstraßen
  (Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000

           – SportbootVermV-Bin2000)*)

                           §1
                     Geltungsbereich
  Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von
Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnen-
schifffahrtsstraßen.

                           §2
               Begriffsbestimmungen
           und anzuwendende Vorschriften
  (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betriebsstätte:
   Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer
   Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße,
   die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist,

   liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur
   Vermietung anbietet,
BGBl. 2000, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
2. Binnenschifffahrtsstraßen:
   die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bin-
   nenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe
   im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3. Sportboot:
   für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasser-

   fahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m
   ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus
   Länge × Breite × Tiefgang ein Volumen von 100 m3
   nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4. Unternehmen:
   natürliche oder juristische Personen sowie Personen-
   gesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausge-
   stattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
   einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sport-
   boote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen ver-

   mieten,

5. Vermietung:
   gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes
   gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot aus-
   schließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten
   überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser
   Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum
   von 48 Stunden nicht überschreitet.
   (2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechts-
verordnungen verweist, bedeuten

1. Binnenschifferpatentverordnung:
    die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
    ber 1997 (BGBl. I S. 3066),

2. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung:
    die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
    1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3
    der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
    S. 3013),
3. Kennzeichnungsverordnung:
    die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen-
    schifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom
    21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert
    durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000
    (BGBl. I S. 572),
4. Sportbootvermietungsverordnung-See:
    die Verordnung über die Inbetriebnahme und die
    gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im
    Küstenbereich in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341),

5. Rheinpatentverordnung:
    die Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rhein-
    patentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II
    S. 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
    vom 27. März 2000 (BGBl. II S. 568),

6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:

    die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. De-
    zember 1994 – Anlage zu der Verordnung zur Ein-
    führung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
    19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822) –, geändert durch
    Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997
    (BGBl. I S. 3050),

7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
    die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
    22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert
    durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997
    (BGBl. I S. 3066)
in der jeweils geltenden Fassung.

  (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8
auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese
beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin, zu beziehen.

                           §3

               Grundregel, Zuständigkeit
  (1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es
dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung
wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und
Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem
Muster der Anlage 1 erteilt.
  (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das
Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig,

1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen

   Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet
   oder
2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

                           §4

                     Bootszeugnis
  (1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültig-
keit verlängert werden, wenn das Unternehmen nach-
gewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5).
Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über
die Fahrtauglichkeit erteilt.

  (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sport-
boot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem
Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG
Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt
werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden
Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand
schwimmfähig erhält.
  (3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schiff-
fahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des
Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen
kann, mitteilen. Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt
im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahr-
tauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderun-
gen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schiff-
fahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.

   (4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der
Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden,
kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1
das Bootszeugnis nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 der Sport-
bootvermietungsverordnung-See treten, sofern darin als

Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrts-
straßen eingetragen sind.

   (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen kann Bootszeugnisse oder andere
Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrecht-
lichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser
Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

                           §5

          Nachweis über die Fahrtauglichkeit
  (1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sport-
boote sind:
BGBl. 2000, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnen-
   schiffs-Untersuchungsordnung,
2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen
   Lloyds oder eines öffentlich bestellten und vereidigten
   Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013
   von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und
   Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2
   oder
3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster
   des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur An-
   gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
   der Mitgliedstaaten über Sportboote.

  (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit

für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sport-
boote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer
Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnah-
meprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und
Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten,
die in Serie hergestellt werden und die mit einer Serien-
nummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen
Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen
lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahr-
zeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls
für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbeschei-
nigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen
dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die
Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er

gelten soll.

  (3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird
bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der
Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeit-
punkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden

worden ist.

   (4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neu-
fahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1
Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Ab-
nahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1
Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sach-
verständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre.
Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge
gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt
das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer;
sie beträgt längstens sechs Jahre.
  (5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich
der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von
dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzu-
erkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise
nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

                            §6

                        Verfahren

   (1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des
Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung
(§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen.
  (2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind
anzugeben:
1. Name und Anschrift des Unternehmens und der ver-
   tretungsberechtigten Personen sowie eine davon ab-
   weichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,

2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein
   Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,
3. Angaben zum Sportboot:
   a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff,

   b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
   c) Bau- oder Seriennummer oder internationale
      Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN
      ISO 10087, soweit vorhanden,
   d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile,
      Breite über alles und maximaler Tiefgang,

   e) Zahl der zugelassenen Personen,

   f) technische Daten aller Antriebsmotoren:

      Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart,
      Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,
4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das
   Sportboot vermietet werden soll.

  (3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder
Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die
Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
  (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung
des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2
zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung ge-
ändert haben.

  (5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne

des § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt
die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen.
Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Unter-
suchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.

   (6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens

nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen
bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von
vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und
Schifffahrtsamt anzuzeigen.

                            §7
                      Kennzeichen
  (1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem
Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder
mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu
versehen.
  (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung ent-
sprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe
   der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das
   zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,
2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich
   anzuschließen ist und

3. dem Kennbuchstaben „V“.

                            §8
             Pflichten des Unternehmens
   (1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sport-
bootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt
ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
fahrtauglich ist.
BGBl. 2000, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
 (2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten,
wenn
1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und
   Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine
   nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt
   ist,

2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde
   festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind
   und
3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde
   eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem
   Zustand vorhanden ist.

  (3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht ver-
mieten an
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-
   keiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich
   nicht besitzen,

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger
   Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke
   oder anderer berauschender Mittel das Sportboot
   erkennbar nicht sicher führen können,

3. a) Kinder unter 12 Jahren,

   b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sport-
      boot mit Segel handelt,

   c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein
      Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.
  (4) Das Unternehmen darf ein Sportboot
1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen
   vermieten, die
   a) über die nach der Sportbootführerscheinverord-
      nung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen,
      wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,

   b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein
      Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen
      Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für
      Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot
      mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven
      Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) aus-
      gerüstet ist,

   c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis
      nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähi-
      gungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitz-
      staates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird,
      über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer

      eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates

      verfügen,
2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen
   vermieten, die

   a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent
      nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatent-
      verordnung,

   b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die
      erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein
      Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5
      Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnen-
      schifferpatentverordnung

   verfügen.

   (5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahr-
erlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis,
kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforde-
rungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unter-
nehmen mit Zustimmung des Mieters auf Fahrzeugen, die
nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und
eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.

  (6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahr-
bereites Boot nach der Norm EN 1914 und mindestens
einen geeigneten Rettungsring bereitzuhalten. Der Ret-
tungsring gilt als geeignet, wenn er die Anforderungen
des § 10.05 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
erfüllt. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann
das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes
bestimmen.

  (7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebs-
      stätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-
      einflüsse geschützt aushängt und

   b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in
      anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser
      Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10,

      hingewiesen werden,

2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht
   nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen
   nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des
   Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor
   Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf
   der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit
   Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der
   Zahl der zugelassenen Personen und mit den im
   Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen
   ist,

4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderhei-
   ten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf
   die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen
   Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Ver-
   halten hingewiesen wird,

5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht
   wird.

  (8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Boots-
führer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-

   schritten werden darf und

2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Min-
   destbesatzung während der Fahrt an Bord sein
   muss.

  (9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine
Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder
nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der
Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungs-
westen in verschiedenen Größen, die mindestens der
Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Ret-
tungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos

zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen
deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
BGBl. 2000, Seite 576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 576
                           §9
                     Charterschein
   (1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c
genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und
Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Beschei-
nigung des zuverlässigen Unternehmens über die aus-
reichende Befähigung des Mieters oder des von ihm be-
stimmten Bootsführers (Charterschein) nach dem Muster
der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
   (2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unter-
nehmen die Ausstellung von Charterscheinen verbieten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforder-
liche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen
nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die
Bestimmungen des Absatzes 3 oder des § 8 verstoßen
hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu
beachten.

  (3) Das zuverlässige Unternehmen darf Charterscheine
nur ausstellen:
1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 5,

2. für Sportboote, die die Anforderungen nach Anlage 6
   erfüllen,

3. an Personen,
   a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offen-
      sichtlich ausgeschlossen ist,

   b) über deren für die zu befahrende Binnenschiff-
      fahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot aus-
      reichende Befähigung sich das Unternehmen
      vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe
      der Anlage 7 durchgeführt hat.

  (4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevoll-
mächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer

Verantwortlicher für dessen Pflichten.

  (5) Der Sportbootführer muss die im Charterschein
eingetragenen Beschränkungen beachten.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 und die Anlagen 4 bis 7 treten
am 30. April 2004 außer Kraft.

                           § 10

   Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
  (1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot
von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4
ein Sportboot nicht vermietet werden darf.
  (2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-
   schritten wird,
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindest-
   besatzung während der Fahrt an Bord ist und

3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche
   nicht verlassen werden.

                           § 11

                  Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. als Unternehmen
   a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
      benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
   b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sport-
      bootes anordnet oder zulässt,

   c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sport-
      boot vermietet,
   d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot
      oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereit-
      hält,
   e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür
      sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht
      ist,

   f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4
      nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise
      gegeben werden,

   g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
      sich die dort genannten Unterlagen und eine
      beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord
      befinden,

   h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
      das Sportboot mit den dort genannten Angaben
      versehen ist,

   i) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      gibt,

   j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2
      Satz 1 zuwiderhandelt oder

   k) entgegen § 9 Abs. 3 einen Charterschein ausstellt,

2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das

   Sportboot von einer dort genannten Person geführt
   wird oder

3. als Sportbootführer

   a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein ein-
      getragene Beschränkung nicht beachtet,
   b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt,

      dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht
      überschritten wird,
   c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
      die vorgeschriebene Mindestbesatzung während
      der Fahrt an Bord ist oder
   d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
      die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen
      werden.

                           § 12

                  Übergangsregelung
  Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom
11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Boots-
zeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum
Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten
Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses
Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt
wird.
BGBl. 2000, Seite 577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 577
Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen):




                                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
                                                                    Bundesrepublik Deutschland

                                   Wasser- und Schifffahrtsamt
                                                                 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
                                                                            des Bundes


                                   Im Auftrag
Ort, Datum



Dienstsiegel
                                   Unterschrift




                                                                           Bootszeugnis
Die Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis:
                                                                                Nr.



                                   Wasser- und Schifffahrtsamt



                                   Im Auftrag
Ort, Datum




                                                                                                      Anlage 1
                                                                                                       (zu § 3)
Dienstsiegel




                                                                                                                  577
                                   Unterschrift

BGBl. 2000, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
                                                                                                                                                         578
                                        Das Sportboot                     Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch
                                                                          w Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
                                            (Kennzeichen)
                                                                          w Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA)
                        mit folgenden Identitätsmerkmalen:
                                                                          w Konformitätserklärung




                                                                                                                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
1. Name und Adresse des Unternehmens:                                     5. CE-Kennzeichen:                     w ja           w nein
                                                                             Herstellerbescheinigung über
                                                                             Prototypenabnahme:                  w ja           w nein
                                                                          6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen:
2. Betriebsstätte:                          w ja            w nein

    Adresse:
3. Technische Daten des Bootes:
    – Fahrzeugart:
    – Fahrzeughersteller, Fabrikat:
    – Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
                                                                          7. Mindestbesatzung:
    – Hauptbaustoff:
    – Länge:                        Breite:                 Tiefgang:     8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
    – Baujahr:
    – Höchstzulässige Personenzahl:

4. Technische Daten des Motors:
                           1. Motor:                        2. Motor*):
    – Motor-Nr.:
    – Motorhersteller:
    – Motor-Fabrikat (Typ):
                                                                          Das Bootszeugnis ist gültig bis:
    – Antriebsart:
    – Leistung in kW:
    – Baujahr:                                                                                                   Wasser- und Schifffahrtsamt
    – Art des Motors:

darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf folgenden
Wasserstraßen gewerblich vermietet werden:                                                                       Im Auftrag
                                                                          Ort, Datum



                                                                          Dienstsiegel
*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.                                                                        Unterschrift

BGBl. 2000, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben

                                                   Abnahmeprotokoll
zu Bonn am 26. April 2000                                  579

                                                   Anlage 2
                                         (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)
                       gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
                                                    für Sportboote
                  (Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)

Abgenommen wurde das Sportboot:

Amtliches Kennzeichen1)

Amtliches anerkanntes Kennzeichen2)

     Name und Adresse des Unternehmens:

– Fahrtgebiet:

I.     Anga be n übe r da s Sport boot

1.     Allgemeine Angaben

     – Art des Sportbootes:

     – Hersteller:

–      Werftbau:
–      Eigenbau:

2.     Angaben über den Schiffskörper

     – Baujahr:

     – Länge über Alles:

     – Länge (Rumpflänge):

     – Breite über Alles (B):

     – Tiefgang (T):

     – fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer:

am Sportboot – vorhanden:                                w
                  – beantragt:                           w
am Sportboot – vorhanden:                                w

                                                       1.

                                                       3.

                                                         w
                                                         w

                                                       3.

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                                                       3.
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
1) Amtliche  Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem
   Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit
   Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungs-
   kennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten
   amtlichen Kennzeichen.
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV
   (M), DSV (S) oder ADAC (A).
BGBl. 2000, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
580                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000

3.      Angaben über den Antriebsmotor*)

      – Einbaumotor:

        • Motornummer:

      – Außenbordmotor:

        • Motornummer:

      – Fabrikat (Hersteller und Typ):

      – Baujahr:

–       Antriebsleistung:
–       Kraftstoff:

        • Diesel

        • Benzin

        • Sonstige

–       Elektroantrieb

–       Solarantrieb

II.     Sc hiffsk örpe r und Ausrüst ung
        (Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)

1.      Schiffskörper

Schiffskörper in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde

–       Außenhaut:

–       Schotte:

–       Deck:

–       Aufbauten:

–       erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur

Bemerkungen:

2.      Lenzeinrichtungen

2.1 Motorlenzpumpe

–       funktionstüchtig:

2.2 Handlenzpumpe

–       funktionstüchtig:

Bemerkungen:

*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.
Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000

                                                      w

                                                      w

                                                      4.

          kW

                                                       w

                                                       w

                                                       w

                                                       w

                                                       w

                                                       w

                                                       w

                                                       w

                                                       w

                                                       w

Sportboote ohne CE-Kennzeichnung):                     w

                                                       w

                                                       w
BGBl. 2000, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581
3.     Ankerausrüstung

3.1 Anker

–      Art der Anker

–      Anker in ausreichendem Zustand:

–      Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand:

3.2 Schleppleine

–      Länge

–      Schleppleine in ausreichendem Zustand:

Bemerkungen:

4.     Handfeuerlöscher

Feuerlöschtyp:

4.1 Anzahl:

4.2 Füllgewicht:

4.3 Letztes Prüfdatum:

4.4 an geeigneter Stelle

                                             w

                                             w

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5.     Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine)

     5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden

     5.2 Sichtzeichen (Kegel)

     5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden

     5.4 Rettungsmittel
         – Art:
         – Anzahl:

     5.5 Reservepaddel

     5.6 Bootshaken

     5.7 Leinen
         – Art:
         – Anzahl:

     5.8 Fender
         – Anzahl:

     5.9 Verbandskasten

w

w

w

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w

w

w

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6.
BGBl. 2000, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
6.    Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen

      – Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:

      – Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

      Ausgestellt von:

7.    Flüssiggasanlagen

      – Flüssiggasanlagen vorhanden:

      – Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor:

      Prüfungszeugnis-Nr.:

III. A n t r i e b s a n l a g e

1.    Maschineneinrichtung

1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:

1.2 Brennstoffsystem

      – Anzahl der Tanks:

      – dicht:

      – in betriebssicherem Zustand:

1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand:

Bemerkungen:

2.    E-Anlage

2.1 Batterie:

      – Anzahl:

      – in ausreichendem Zustand:

      – ordnungsgemäß aufgestellt:

      – ausreichende Belüftung:

      – Gesamtkapazität:

2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:

2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig

      – Signalleuchten:

      – Schallsignalgerät:

      – übrige Verbraucher:

Bemerkungen:

                                     w

liegt vor:                           w

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                                     w

                                     w

                                     w

                                     w

                                     w

                                     w

                                     w

                                     w

                                     w

                                     w
BGBl. 2000, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26.

IV. E r g e b n i s

1.      Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich:
2.      Auflagen erforderlich:
3.      Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich:
4.      Zugelassene Personenzahl:

Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung):

Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Abnahme erfolgte durch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                          Stempel
April 2000                                                                                       583

                                                                                                    w
                                                                                                    w
                                                                                                    w

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BGBl. 2000, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)

Wasser- und Schifffahrtsamt
                             Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung
                        gemäß § 5 Abs. 2 der Sportbootvermietungsverordnung- Binnen 2000

w Erste Untersuchung              w Nachuntersuchung
des Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen:

1.    Technische Daten des Bootes:
      – Fahrzeugart:
      – Fahrzeughersteller, Fabrikat:
      – Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
      – Hauptbaustoff:

w Sonderuntersuchung
      – Länge:                  Breite:               Tiefgang:
      – Baujahr:
      – Höchstzulässige Personenzahl:

2.    Technische Daten des Elektromotors:
                                            1. Motor:
      – Motor-Nr.:
      – Motorhersteller:
      – Motor-Fabrikat (Typ):
      – Leistung in kW:
      – Baujahr:
      Weitere Motoren siehe Beiblatt!

3.    Kennzeichen:

4.    Name und Adresse des Unternehmens:

Ergebnis:

 1. Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden
 2. Das Kennzeichen ist angebracht
 3. Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht
 4. Zul. Personenzahl ist angebracht
 5. Fahrtbereiche sind angebracht
 6. Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme
    in fahrtauglichem Zustand

2. Motor:

w ja         w nein
w ja         w nein
w ja         w nein
w ja         w nein
w ja         w nein

w ja         w nein
BGBl. 2000, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
 7. Es wurden folgende Mängel festgestellt:
    w keine Mängel

 8. Folgende Ausrüstung:
    w ist vorhanden:
    ______________________________________________________
    ______________________________________________________
    ______________________________________________________
    ______________________________________________________
    ______________________________________________________
    ______________________________________________________

 9. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:

10. Bemerkungen:

Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis

w folgende Mängel

Die Mängel sind abzustellen bis

w muß ergänzt werden:
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
________________________________________      ________________________________________      ________________________________________
Untersuchungsort                             Datum
Unterschrift
BGBl. 2000, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1)

  Der Charterschein ist keine Fahrerlaubnis
  zum Führen von Sportbooten. Er bewirkt als
  amtlich anerkannte Bescheinigung über die
  Befähigung lediglich, dass das Führen eines
  gemieteten Sportbootes auch ohne vorge-
  schriebenes Befähigungszeugnis zugelassen
  ist, wenn und solange die Randbedingungen,
  unter denen er ausgestellt ist, eingehalten
  werden:
  1. Gültig nur nach Maßgabe der umstehen-
     den Eintragungen
  2. Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem
     Wetter
  3. Für den Plauer See sind die zusätzlichen
     Beschränkungen nach dem ausgehändig-
     ten Merkblatt zu beachten.

  Dieser Charterschein ist gültig zum Führen
  des vermieteten Sportbootes mit dem
  Kennzeichen:

  auf der Binnenschifffahrtsstraße:

  …………………………………………………………

  von …………………………………………………....

  bis …………………………………………………....
  vom ………………………
  bis …………………………
  und unter Beachtung der umstehenden
  Anweisungen.

  Unternehmen:

Charterschein (Muster)

       Außenseiten

                       BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

                                      Charterschein

        Innenseiten

                       Inhaber:

                       Frau
                       Herr ……………………………………………………
                                     (Vor- und Familienname)

                                   ……………………………………………
                                            Eigenhändige Unterschrift

                       ausgewiesen durch:           w Personalausweis
                                                    w Reisepass

                       Nr. …………………………

                       Kfz-Führerschein         w ja         w nein

                       Staatsangehörigkeit: ………………………………
                       …………………………………………………………
                                  (Ort und Datum der Ausstellung)

                       …………………………………………………………
                                           (Unterschrift)
BGBl. 2000, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
          Anlage 5
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 1)
                    Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterschein befahren werden dürfen
 Lfd.
         Wasserstraße             von km
 Nr.
 1.1    Müritz-Elde-     0,95 (Schleuse Dömitz)
        Wasserstraße
        (MEW)

 1.2    MEW – Plauer     Lenz
        See

 2      Stör-            0,0 (Einmündung
        Wasserstraße     in die MEW)
 3      Müritz-Havel-    0,0 (einschl. Kleine
        Wasserstraße     Müritz,
                         Müritz bis Werft Rechlin
                         und Rheinsberger
                         Gewässer)
 4      Obere Havel-     15,9 (Schleuse
        Wasserstraße     Zehdenick)

 5      Saar             87,6

Anlage 6
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 2)

             bis km                      Beschränkungen

150,0 (einschl. Binnenmüritz
bis zur Streichlinie zwischen
der Leuchttonne Eldenburg
und der grünen Tonne W7
Plaue                           1. Durchfahrt nur auf dem
                                   betonnten Fahrwasser
                                2. Fahrverbot ab Windstärke 4
                                   Beaufort
                                3. Alle Personen an Bord müssen
                                   Schwimmwesten tragen
                                4. Telefonischer Abruf über
                                   Befahrbarkeit beim Unter-
                                   nehmen vor Einfahrt
                                   (Wind, Wetter)
                                5. Telefonische Meldung
                                   beim Unternehmen nach der
                                   Durchfahrt
19,88 (Einmündung in den
Schweriner See)
31,8

94,4 (Hafen Neustrelitz)
einschl. Templiner und
Lychener Gewässer sowie
Wentow See
dt.-franz. Grenze
                                           Anforderungen an Fahrzeuge,
                                   die mit Charterschein geführt werden dürfen
                 1) Bestehen einer Haftpflichtversicherung
                 2) Länge ≤ 13 m
                 3) Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine aus-
                    reichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung
                    nicht eintreten darf
                 4) Personenzahl ≤ 10, jedoch nicht mehr als im Bootsschein zugelassen
                 5) Ausrüstung:
                    a) Für jede zugelassene Person Rettungsmittel nach § 8 Abs. 9 an Bord
                    b) Handfeuerlöscher
                    c) zulassungsfreie Signalmittel
                    d) Rettungsring mit Sicherheitsleine
                    e) 2. Paddel als Ersatz, Bootshaken, Verbandskasten
                    f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
                    g) amtliche Karten/Handbücher
für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
                    h) Merkblatt „Verhalten in Schleusen“ nach dem Muster des Anhangs 2
                    i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) – nur zur
                        Durchfahrt des Plauer Sees
BGBl. 2000, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588
                                                            Anha ng 1
                                                            (zu Anlage 6)

Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften

                                                    I. Bezeichnung der Fahrrinne
Linke Seite (stromab)                                        Spaltung

Rechte Seite (stromab)
                                   II. Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen
Linke Seite (stromab)                                        Spaltung

                                                III. Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt
                                                            Lichter
                           Tafel

                           gilt nicht für
                           Fahrzeuge < 20 m
                           Länge und ohne
                           in Tätigkeit gesetzte
                           Maschine

2. Beschränkte Fahrverbote

 für Fahrzeuge                     für Sportboote
 mit in Tätigkeit
 gesetzter
 Maschine
             Rechte Seite (stromab)

               Flaggen

der

                 außerhalb
                 der
                 angezeigten
                 Begrenzung
BGBl. 2000, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589
3. Verhalten während der Fahrt

  Anhalten                        Pfeilrichtung
                                  einschlagen

 Schallsignal                    Abstand (in m)
 geben                           einhalten

   Nicht frei                     Hinweis auf
   fahrende Fähre                 ein Wehr

                    1                      2

           Brückendurchfahrt:

           1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt

           2 innerhalb der Begrenzung empfohlen

4. Verhalten beim Stillliegen

 Stillliegen                    Ankern
 verboten                       verboten

Geschwindigkeits-                       Sog- und
beschränkung in km/h                    Wellenschlag
                                        vermeiden

     Wenden                             Ende eines
     verboten                           Ge- oder
                                        Verbots

         1                    2

Brückendurchfahrt:

1 in beiden Richtungen

2 in dieser Richtung befahrbar,

   Gegenrichtung gesperrt

    Festmachen                          Liegeplatz
    verboten                            für alle
BGBl. 2000, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590




 Stillliegen                      Ankern                            Festmachen                       Liegeplatz
 erlaubt                          erlaubt                           erlaubt                          für alle, nicht
                                                                                                     Schubschiff-
                                                                                                     fahrt


                                            IV. Wichtige Schallsignale


1 langer Ton: „Achtung“                                                        

U
1 kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

UU
2 kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

UUU
3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“

UUUU
4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“




WWWWWWWWW
Folge sehr kurzer Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“


          U
1 langer Ton, 1 kurzer Ton: „Ich wende über Steuerbord“

          UU
1 langer Ton, 2 kurze Töne: „Ich wende über Backbord“



                                                   Ausweichregeln
Es weichen aus – grundsätzlich nach Steuerbord –
✓ Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang
✓ Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen
✓ Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf – fast – entgegengesetztem Kollisionskurs:
  Begegnung Backbord – Backbord
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
  das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen

BGBl. 2000, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591

                                                     Anha ng 2
                                                     (zu Anlage 6)
Merkblatt über das Verhalten in Schleusen

Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn
man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt.

Grundregeln
• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine
    Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar
    spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen
    vorhanden sind.
• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust.
    Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
•   Überholen verboten.
•   Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
•   Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
•   Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall
    an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur
    Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden.
• So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als letztes Fahrzeug
    so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore,
    Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
• Fender verwenden.
• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt
    ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
• Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang !

Verhalten in der Schleusenkammer – Praxis

Aufwärtsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf
der Seite der Leiter oder an der
Böschung vor der Schleuse aus-
steigen.




Der Schiffsführer wirft die Leinen, die
Person an Land legt die Leinen um
die Poller und gibt die Enden wieder
zum Boot zurück. Ist die Leine zu
kurz, kann auch mit Hilfe eines
Palsteks eine Schlaufe geschaffen
werden, die die Person an Land um
den Poller legt.
Bei Selbstbedienungsschleusen:
Tore schließen, Schieber öffnen!

BGBl. 2000, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592

Jeweils eine Person an Bord nimmt
die vordere und die hintere Leine und
holt sie beim Ansteigen des Bootes
laufend dichter. Halten Sie das Boot
eng an der Kammerwand.




Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen
einholen; darauf achten, dass keine
Leine ins Wasser fällt und in die
Schraube gerät. Langsam und vor-
sichtig ausfahren.




Abwärtsschleusen
Vorne und hinten am Boot jeweils
eine Leine an einem Ende auf einer
Klampe belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie
das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um
einen Poller und nehmen Sie die
Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen:
Tore schließen, Schieber öffnen!


Jeweils eine Person bedient eine
Leine. Während des Absinkens Leine
locker laufen lassen. Abstand zu den
Schleusentoren halten – Drempel –.




Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen
einholen; darauf achten, dass keine
Leine ins Wasser fällt und in die
Schraube gerät. Langsam und vor-
sichtig ausfahren.




Wenn Sie eine Leine mit der Hand
führen, legen Sie ihr Ende immer um
eine Klampe an Bord, um das Boot
auch bei starker Belastung noch hal-
ten zu können – Verletzungsgefahr:
Quetschungen –.

BGBl. 2000, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593
                                                           Einweisung
I.    Einweiser

          Anlage 7
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 3)
      Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über
      besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt.

II.   Einweisung in das wasserstraßenbezogene Verkehrsverhalten
      Dauer in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden, mindestens 2 Stunden
      1. Theoretischer Teil
         1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers
         1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. Schleusen, geschützte Wehre bei
         1.3 Verkehrsregeln
              1.3.1 Allgemeine Vorschriften

                                   w
hohen Wasserständen                w

                                   w
              1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen                                w
         1.4 Tagbezeichnung
              1.4.1 Verkehrszeichen
              1.4.2 Betonnung
              1.4.3 Schallzeichen
         1.5 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen
         1.6 Vermeidung von Sog und Wellenschlag
         1.7 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet
              1.7.1 „Goldene Regeln“
              1.7.2 Umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen
         1.8 Zuständige Behörden

      2. Praktischer Teil
         2.1 Motor starten und stoppen
         2.2 An- und Ablegen
         2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen
         2.4 Festmachen
         2.5 Mann-über-Bord-Manöver
         2.6 Verhalten bei
              2.6.1 Grundberührungen
              2.6.2 Ausfall der Maschinenanlage
              2.6.3 Motorbrand
              2.6.4 Manövrierunfähigkeit
         2.7 Anlegen von Rettungswesten

III. Einweisung in das Fahrzeug
      Dauer ca. 1 Stunde in Abhängigkeit von Vorkenntnissen des Einzuweisenden
      1. Steuerstand
         1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern
         1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen
         1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen
         1.4 Lenzpumpe erläutern
         1.5 Zugang zu Schraube und Stopfbuchse erläutern

      2. Oberdeck
         2.1 Maschine, Heizung, Auspuff
         2.2 Gefährlichkeit des drehenden Propellers
         2.3 Anker
         2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung
         2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten
         2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung

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BGBl. 2000, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
       3. Innenbereich
          3.1 Elektrische Einrichtungen
          3.2 Gasbetriebene Einrichtungen
          3.3 Bilgenkontrolle
          3.4 Feuerlöscher
          3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage

IV. Erklärung

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       Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt
       wurden.

Ort, Datum

Unterschrift Einweiser

Unterschrift(en) Sportbootführer
. ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bitte ausfüllen und vor Fahrtantritt an das für das Fahrtgebiet zuständige
zuständige Dienststelle der Wasserschutzpolizei weiterleiten!

Fahrzeug
Kennzeichen:
Länge:
Breite:

Fahrtgebiet
Binnenschifffahrtsstraße:
von:
bis:
über:

Dauer
von:
bis:
Wasser- und Schifffahrtsamt und an die

                                       (km- und/oder Ortsangabe)
                                       (km- und/oder Ortsangabe)
                                                         (Ortsangabe)
BGBl. 2000, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
                                       Änderung der
                                    der Wasser- und

    Artikel 2
Kostenverordnung
Schifffahrtsverwaltung
                                des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
  Die Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3066), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
   „4. Eintragung einer Änderung
       a) Name oder Anschrift des Eigentümers
          oder technische Angaben des Fahrzeugs

       b) Eigentumsverhältnisse

2. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses wird wie

      § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 der in                        20
      Nummer 1 genannten Ver-
      ordnung
      § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der in                   30“.
      Nummer 1 genannten Ver-
      ordnung

folgt gefasst:
                                         „IV. Wassersport- und Sportbootverkehr
   1. Ausstellen des Bootszeugnisses

   2. Eintragung einer Änderung

   3. Verlängerung des Bootszeugnisses

   4. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr-
      tauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto-
      risierte Sportboote oder Sportboote mit
      einer elektrischen Antriebsmaschine mit
      einer Antriebsleistung von weniger als
      1 kW je nach Umfang der Untersuchung
   5. Sonder- oder Nachuntersuchung und

      Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei-
      nigung für nichtmotorisierte Sportboote
      oder Sportboote mit einer elektrischen An-
      triebsmaschine mit einer Antriebsleistung
      von weniger als 1 kW je nach Umfang der
      Untersuchung
   6. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr-
      tauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto-
      risierte Sportboote oder Sportboote mit
      einer elektrischen Antriebsmaschine mit
      einer Antriebsleistung von weniger als 1
      kW je nach Umfang der Untersuchung
      – Prototypenabnahme –
      a) Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge
      b) Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge
      c) Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge
      d) Serie über 50 Fahrzeuge
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Sportboot-       28              55
VermV-Bin2000                                  [Die Gebühr
                                              ermäßigt sich
                                             für jedes Fahr-
                                                 zeug um
                                              25 vom Hun-
                                             dert bei gleich-
                                            zeitiger Ausstel-
                                                 lung von
                                               Bootszeug-
                                            nissen für meh-
                                            rere baugleiche
                                              Fahrzeuge für
                                                denselben
                                              Antragsteller]
§ 4 Abs. 3 Satz 2 Sportboot-                       30
VermV-Bin2000
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Sportboot-       28              25
VermV-Bin2000
§ 5 Abs. 2 SportbootVermV-         28          40 bis 85
Bin2000

§ 5 Abs. 2 SportbootVermV-         28        1/ bis 5/ der
                                               5      5
Bin2000                                      Gebühr nach
                                              Nummer 4

§ 5 Abs. 2 SportbootVermV-         28
Bin2000

                                             150 bis     250
                                             400 bis     600
                                             850 bis 1 200
                                            1 000 bis 1 500
BGBl. 2000, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
   7. Sonder- oder Nachuntersuchung und

      Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei-
      nigung für nichtmotorisierte Sportboote
      oder Sportboote mit einer Antriebsma-
      schine mit einer Antriebsleistung von weni-
      ger als 1 kW je nach Umfang der Untersu-
      chung
      – Prototypenabnahme –

3. Nummer 28 des Anhangs wird wie folgt gefasst:

§ 5 Abs. 2 SportbootVermV-          28          1/ bis 5/ der
                                                  5      5
Bin2000                                         Gebühr nach
                                                Nummer 6“.
   „28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 – SportbootVermV-Bin2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572)“.

                      Artikel 3

              Änderung der Verordnung
   über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
    fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
   Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Bin-
nenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 der
Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Bugseiten“ durch die
      Wörter „Bug- oder Heckseiten“ und das Wort
      „Heck“ durch das Wort „Spiegelheck“ ersetzt.

   b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

      „Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als
      ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 an-
      bringen.“

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
      setzt.
   b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der
          Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
          vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).“

3. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“ die
   Wörter „oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses
   Ausweises“ eingefügt.

4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig
   gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen
   oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er
   das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.“

5. § 11 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d ein-
      gefügt:
      „d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kenn-
          zeichen anbringt,“.

    b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die neuen
       Buchstaben e bis g.

    c) Im neuen Buchstaben f wird am Ende das Wort
       „oder“ durch ein Komma ersetzt.
    d) Im neuen Buchstaben g wird am Ende der Punkt
       durch das Wort „oder“ ersetzt.
    e) Nach dem neuen Buchstaben g wird folgender
       neuer Buchstabe h angefügt:

        „h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen
            nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht
            oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.“

                    Artikel 4

        Neufassung der Kostenverordnung
      der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
  des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf
dem Gebiet der Binnenschifffahrt in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 5
               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft, so-
weit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
  (2) Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9,
§ 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4 treten
am 1. August 2000 in Kraft.

  (3) Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom
11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) und § 18 der Talsper-
renverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt
S. 116), die zuletzt durch § 16 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, treten
mit Ablauf des 30. April 2000 vorbehaltlich des Absatzes 4
außer Kraft.
  (4) § 3 Abs. 4 bis 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Nr. 2
Buchstabe b und n und § 12 der Sportbootvermietungs-
verordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1518) treten mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.
                                 Berlin, den 18. April 2000
                                                 Der Bund esminist er
                                  f ü r Ve r k e h r , B a
u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                     Reinhard Klim m t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 572. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 901ea68249ea797e….