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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 572
BGBl. 2000 I S. 572 · 65.290 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Verordnung
zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung
von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrts-
straßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung – BinSchVermÄndV)
Vom 18. April 2000
Auf Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 und des § 12
Abs. 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1986 (BGBl. I S. 1270), dessen § 3 Abs. 1 durch
Artikel 3 Nr. 7, § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)
neu gefasst und dessen § 12 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 5
dieses Gesetzes eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen,
– des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung,
– des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
Artikel 1
Verordnung
über die gewerbsmäßige Vermietung
von Sportbooten sowie deren Benutzung
auf den Binnenschifffahrtsstraßen
(Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
– SportbootVermV-Bin2000)*)
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von
Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnen-
schifffahrtsstraßen.
§2
Begriffsbestimmungen
und anzuwendende Vorschriften
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betriebsstätte:
Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer
Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße,
die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist,
liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur
Vermietung anbietet,

2. Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe
im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3. Sportboot:
für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasser-
fahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m
ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus
Länge × Breite × Tiefgang ein Volumen von 100 m3
nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4. Unternehmen:
natürliche oder juristische Personen sowie Personen-
gesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausge-
stattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sport-
boote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen ver-
mieten,
5. Vermietung:
gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes
gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot aus-
schließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten
überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser
Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum
von 48 Stunden nicht überschreitet.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechts-
verordnungen verweist, bedeuten
1. Binnenschifferpatentverordnung:
die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066),
2. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung:
die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013),
3. Kennzeichnungsverordnung:
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen-
schifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 572),
4. Sportbootvermietungsverordnung-See:
die Verordnung über die Inbetriebnahme und die
gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im
Küstenbereich in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341),
5. Rheinpatentverordnung:
die Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rhein-
patentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II
S. 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. März 2000 (BGBl. II S. 568),
6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:
die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. De-
zember 1994 – Anlage zu der Verordnung zur Ein-
führung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822) –, geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3050),
7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert
durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3066)
in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8
auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese
beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin, zu beziehen.
§3
Grundregel, Zuständigkeit
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es
dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung
wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und
Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem
Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das
Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig,
1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen
Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet
oder
2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.
§4
Bootszeugnis
(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültig-
keit verlängert werden, wenn das Unternehmen nach-
gewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5).
Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über
die Fahrtauglichkeit erteilt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sport-
boot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem
Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG
Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt
werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden
Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand
schwimmfähig erhält.
(3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schiff-
fahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des
Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen
kann, mitteilen. Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt
im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen
nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahr-
tauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderun-
gen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schiff-
fahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.
(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der
Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden,
kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1
das Bootszeugnis nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 der Sport-
bootvermietungsverordnung-See treten, sofern darin als
Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrts-
straßen eingetragen sind.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen kann Bootszeugnisse oder andere
Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrecht-
lichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser
Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
§5
Nachweis über die Fahrtauglichkeit
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sport-
boote sind:

1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnen-
schiffs-Untersuchungsordnung,
2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen
Lloyds oder eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013
von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und
Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2
oder
3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster
des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur An-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Sportboote.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit
für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sport-
boote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer
Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnah-
meprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und
Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten,
die in Serie hergestellt werden und die mit einer Serien-
nummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen
Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen
lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahr-
zeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls
für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbeschei-
nigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen
dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die
Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er
gelten soll.
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird
bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der
Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeit-
punkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden
worden ist.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neu-
fahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1
Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Ab-
nahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1
Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sach-
verständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre.
Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge
gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt
das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer;
sie beträgt längstens sechs Jahre.
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich
der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von
dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzu-
erkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise
nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.
§6
Verfahren
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des
Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung
(§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen.
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind
anzugeben:
1. Name und Anschrift des Unternehmens und der ver-
tretungsberechtigten Personen sowie eine davon ab-
weichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,
2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein
Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,
3. Angaben zum Sportboot:
a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
c) Bau- oder Seriennummer oder internationale
Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN
ISO 10087, soweit vorhanden,
d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile,
Breite über alles und maximaler Tiefgang,
e) Zahl der zugelassenen Personen,
f) technische Daten aller Antriebsmotoren:
Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart,
Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,
4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das
Sportboot vermietet werden soll.
(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder
Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die
Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung
des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2
zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung ge-
ändert haben.
(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne
des § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt
die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen.
Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Unter-
suchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens
nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen
bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von
vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und
Schifffahrtsamt anzuzeigen.
§7
Kennzeichen
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem
Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder
mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu
versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung ent-
sprechen muss, besteht aus einer Kombination von
1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe
der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das
zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,
2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich
anzuschließen ist und
3. dem Kennbuchstaben „V“.
§8
Pflichten des Unternehmens
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sport-
bootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt
ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten,
wenn
1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und
Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine
nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt
ist,
2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde
festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind
und
3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde
eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem
Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht ver-
mieten an
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-
keiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich
nicht besitzen,
2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger
Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel das Sportboot
erkennbar nicht sicher führen können,
3. a) Kinder unter 12 Jahren,
b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sport-
boot mit Segel handelt,
c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein
Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot
1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen
vermieten, die
a) über die nach der Sportbootführerscheinverord-
nung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen,
wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,
b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein
Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen
Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für
Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot
mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven
Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) aus-
gerüstet ist,
c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis
nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähi-
gungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitz-
staates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird,
über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer
eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates
verfügen,
2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen
vermieten, die
a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent
nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatent-
verordnung,
b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die
erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein
Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnen-
schifferpatentverordnung
verfügen.
(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahr-
erlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis,
kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforde-
rungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unter-
nehmen mit Zustimmung des Mieters auf Fahrzeugen, die
nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und
eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.
(6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahr-
bereites Boot nach der Norm EN 1914 und mindestens
einen geeigneten Rettungsring bereitzuhalten. Der Ret-
tungsring gilt als geeignet, wenn er die Anforderungen
des § 10.05 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
erfüllt. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann
das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes
bestimmen.
(7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebs-
stätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-
einflüsse geschützt aushängt und
b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in
anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser
Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10,
hingewiesen werden,
2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht
nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen
nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des
Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor
Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf
der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit
Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der
Zahl der zugelassenen Personen und mit den im
Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen
ist,
4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderhei-
ten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf
die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Ver-
halten hingewiesen wird,
5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht
wird.
(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Boots-
führer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-
schritten werden darf und
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Min-
destbesatzung während der Fahrt an Bord sein
muss.
(9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine
Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder
nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der
Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungs-
westen in verschiedenen Größen, die mindestens der
Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Ret-
tungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos
zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen
deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

§9
Charterschein
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c
genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und
Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Beschei-
nigung des zuverlässigen Unternehmens über die aus-
reichende Befähigung des Mieters oder des von ihm be-
stimmten Bootsführers (Charterschein) nach dem Muster
der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unter-
nehmen die Ausstellung von Charterscheinen verbieten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforder-
liche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen
nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die
Bestimmungen des Absatzes 3 oder des § 8 verstoßen
hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu
beachten.
(3) Das zuverlässige Unternehmen darf Charterscheine
nur ausstellen:
1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 5,
2. für Sportboote, die die Anforderungen nach Anlage 6
erfüllen,
3. an Personen,
a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offen-
sichtlich ausgeschlossen ist,
b) über deren für die zu befahrende Binnenschiff-
fahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot aus-
reichende Befähigung sich das Unternehmen
vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe
der Anlage 7 durchgeführt hat.
(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevoll-
mächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer
Verantwortlicher für dessen Pflichten.
(5) Der Sportbootführer muss die im Charterschein
eingetragenen Beschränkungen beachten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 und die Anlagen 4 bis 7 treten
am 30. April 2004 außer Kraft.
§ 10
Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot
von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4
ein Sportboot nicht vermietet werden darf.
(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-
schritten wird,
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindest-
besatzung während der Fahrt an Bord ist und
3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche
nicht verlassen werden.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Unternehmen
a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sport-
bootes anordnet oder zulässt,
c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sport-
boot vermietet,
d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot
oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereit-
hält,
e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür
sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht
ist,
f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4
nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise
gegeben werden,
g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
sich die dort genannten Unterlagen und eine
beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord
befinden,
h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
das Sportboot mit den dort genannten Angaben
versehen ist,
i) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gibt,
j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2
Satz 1 zuwiderhandelt oder
k) entgegen § 9 Abs. 3 einen Charterschein ausstellt,
2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das
Sportboot von einer dort genannten Person geführt
wird oder
3. als Sportbootführer
a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein ein-
getragene Beschränkung nicht beachtet,
b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt,
dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht
überschritten wird,
c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
die vorgeschriebene Mindestbesatzung während
der Fahrt an Bord ist oder
d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen
werden.
§ 12
Übergangsregelung
Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom
11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Boots-
zeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum
Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten
Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses
Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt
wird.

Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
Bundesrepublik Deutschland
Wasser- und Schifffahrtsamt
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
Unterschrift
Bootszeugnis
Die Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis:
Nr.
Wasser- und Schifffahrtsamt
Im Auftrag
Ort, Datum
Anlage 1
(zu § 3)
Dienstsiegel
577
Unterschrift

578
Das Sportboot Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch
w Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
(Kennzeichen)
w Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA)
mit folgenden Identitätsmerkmalen:
w Konformitätserklärung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
1. Name und Adresse des Unternehmens: 5. CE-Kennzeichen: w ja w nein
Herstellerbescheinigung über
Prototypenabnahme: w ja w nein
6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen:
2. Betriebsstätte: w ja w nein
Adresse:
3. Technische Daten des Bootes:
– Fahrzeugart:
– Fahrzeughersteller, Fabrikat:
– Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
7. Mindestbesatzung:
– Hauptbaustoff:
– Länge: Breite: Tiefgang: 8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
– Baujahr:
– Höchstzulässige Personenzahl:
4. Technische Daten des Motors:
1. Motor: 2. Motor*):
– Motor-Nr.:
– Motorhersteller:
– Motor-Fabrikat (Typ):
Das Bootszeugnis ist gültig bis:
– Antriebsart:
– Leistung in kW:
– Baujahr: Wasser- und Schifffahrtsamt
– Art des Motors:
darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf folgenden
Wasserstraßen gewerblich vermietet werden: Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt. Unterschrift

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben
Abnahmeprotokoll
zu Bonn am 26. April 2000 579
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
für Sportboote
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen1)
Amtliches anerkanntes Kennzeichen2)
Name und Adresse des Unternehmens:
– Fahrtgebiet:
I. Anga be n übe r da s Sport boot
1. Allgemeine Angaben
– Art des Sportbootes:
– Hersteller:
– Werftbau:
– Eigenbau:
2. Angaben über den Schiffskörper
– Baujahr:
– Länge über Alles:
– Länge (Rumpflänge):
– Breite über Alles (B):
– Tiefgang (T):
– fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer:
am Sportboot – vorhanden: w
– beantragt: w
am Sportboot – vorhanden: w
1.
3.
w
w
3.
m
m 3.
m 3.
m 3.
3.
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem
Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit
Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungs-
kennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten
amtlichen Kennzeichen.
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV
(M), DSV (S) oder ADAC (A).

580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000
3. Angaben über den Antriebsmotor*)
– Einbaumotor:
• Motornummer:
– Außenbordmotor:
• Motornummer:
– Fabrikat (Hersteller und Typ):
– Baujahr:
– Antriebsleistung:
– Kraftstoff:
• Diesel
• Benzin
• Sonstige
– Elektroantrieb
– Solarantrieb
II. Sc hiffsk örpe r und Ausrüst ung
(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1. Schiffskörper
Schiffskörper in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Außenhaut:
– Schotte:
– Deck:
– Aufbauten:
– erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur
Bemerkungen:
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
– funktionstüchtig:
2.2 Handlenzpumpe
– funktionstüchtig:
Bemerkungen:
*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.
Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000
w
w
4.
kW
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
Sportboote ohne CE-Kennzeichnung): w
w
w

3. Ankerausrüstung
3.1 Anker
– Art der Anker
– Anker in ausreichendem Zustand:
– Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand:
3.2 Schleppleine
– Länge
– Schleppleine in ausreichendem Zustand:
Bemerkungen:
4. Handfeuerlöscher
Feuerlöschtyp:
4.1 Anzahl:
4.2 Füllgewicht:
4.3 Letztes Prüfdatum:
4.4 an geeigneter Stelle
w
w
m
w
w
5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine)
5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden
5.2 Sichtzeichen (Kegel)
5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden
5.4 Rettungsmittel
– Art:
– Anzahl:
5.5 Reservepaddel
5.6 Bootshaken
5.7 Leinen
– Art:
– Anzahl:
5.8 Fender
– Anzahl:
5.9 Verbandskasten
w
w
w
w
w
w
w
w
w
6.

6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:
– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
Ausgestellt von:
7. Flüssiggasanlagen
– Flüssiggasanlagen vorhanden:
– Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor:
Prüfungszeugnis-Nr.:
III. A n t r i e b s a n l a g e
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:
1.2 Brennstoffsystem
– Anzahl der Tanks:
– dicht:
– in betriebssicherem Zustand:
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand:
Bemerkungen:
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
– Anzahl:
– in ausreichendem Zustand:
– ordnungsgemäß aufgestellt:
– ausreichende Belüftung:
– Gesamtkapazität:
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig
– Signalleuchten:
– Schallsignalgerät:
– übrige Verbraucher:
Bemerkungen:
w
liegt vor: w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26.
IV. E r g e b n i s
1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich:
2. Auflagen erforderlich:
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich:
4. Zugelassene Personenzahl:
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung):
Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Abnahme erfolgte durch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel
April 2000 583
w
w
w
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)
Wasser- und Schifffahrtsamt
Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung
gemäß § 5 Abs. 2 der Sportbootvermietungsverordnung- Binnen 2000
w Erste Untersuchung w Nachuntersuchung
des Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen:
1. Technische Daten des Bootes:
– Fahrzeugart:
– Fahrzeughersteller, Fabrikat:
– Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
– Hauptbaustoff:
w Sonderuntersuchung
– Länge: Breite: Tiefgang:
– Baujahr:
– Höchstzulässige Personenzahl:
2. Technische Daten des Elektromotors:
1. Motor:
– Motor-Nr.:
– Motorhersteller:
– Motor-Fabrikat (Typ):
– Leistung in kW:
– Baujahr:
Weitere Motoren siehe Beiblatt!
3. Kennzeichen:
4. Name und Adresse des Unternehmens:
Ergebnis:
1. Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden
2. Das Kennzeichen ist angebracht
3. Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht
4. Zul. Personenzahl ist angebracht
5. Fahrtbereiche sind angebracht
6. Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme
in fahrtauglichem Zustand
2. Motor:
w ja w nein
w ja w nein
w ja w nein
w ja w nein
w ja w nein
w ja w nein

7. Es wurden folgende Mängel festgestellt:
w keine Mängel
8. Folgende Ausrüstung:
w ist vorhanden:
______________________________________________________
______________________________________________________
______________________________________________________
______________________________________________________
______________________________________________________
______________________________________________________
9. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
10. Bemerkungen:
Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis
w folgende Mängel
Die Mängel sind abzustellen bis
w muß ergänzt werden:
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
________________________________________ ________________________________________ ________________________________________
Untersuchungsort Datum
Unterschrift

Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1)
Der Charterschein ist keine Fahrerlaubnis
zum Führen von Sportbooten. Er bewirkt als
amtlich anerkannte Bescheinigung über die
Befähigung lediglich, dass das Führen eines
gemieteten Sportbootes auch ohne vorge-
schriebenes Befähigungszeugnis zugelassen
ist, wenn und solange die Randbedingungen,
unter denen er ausgestellt ist, eingehalten
werden:
1. Gültig nur nach Maßgabe der umstehen-
den Eintragungen
2. Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem
Wetter
3. Für den Plauer See sind die zusätzlichen
Beschränkungen nach dem ausgehändig-
ten Merkblatt zu beachten.
Dieser Charterschein ist gültig zum Führen
des vermieteten Sportbootes mit dem
Kennzeichen:
auf der Binnenschifffahrtsstraße:
…………………………………………………………
von …………………………………………………....
bis …………………………………………………....
vom ………………………
bis …………………………
und unter Beachtung der umstehenden
Anweisungen.
Unternehmen:
Charterschein (Muster)
Außenseiten
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Charterschein
Innenseiten
Inhaber:
Frau
Herr ……………………………………………………
(Vor- und Familienname)
……………………………………………
Eigenhändige Unterschrift
ausgewiesen durch: w Personalausweis
w Reisepass
Nr. …………………………
Kfz-Führerschein w ja w nein
Staatsangehörigkeit: ………………………………
…………………………………………………………
(Ort und Datum der Ausstellung)
…………………………………………………………
(Unterschrift)

Anlage 5
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterschein befahren werden dürfen
Lfd.
Wasserstraße von km
Nr.
1.1 Müritz-Elde- 0,95 (Schleuse Dömitz)
Wasserstraße
(MEW)
1.2 MEW – Plauer Lenz
See
2 Stör- 0,0 (Einmündung
Wasserstraße in die MEW)
3 Müritz-Havel- 0,0 (einschl. Kleine
Wasserstraße Müritz,
Müritz bis Werft Rechlin
und Rheinsberger
Gewässer)
4 Obere Havel- 15,9 (Schleuse
Wasserstraße Zehdenick)
5 Saar 87,6
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 2)
bis km Beschränkungen
150,0 (einschl. Binnenmüritz
bis zur Streichlinie zwischen
der Leuchttonne Eldenburg
und der grünen Tonne W7
Plaue 1. Durchfahrt nur auf dem
betonnten Fahrwasser
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen an Bord müssen
Schwimmwesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach der
Durchfahrt
19,88 (Einmündung in den
Schweriner See)
31,8
94,4 (Hafen Neustrelitz)
einschl. Templiner und
Lychener Gewässer sowie
Wentow See
dt.-franz. Grenze
Anforderungen an Fahrzeuge,
die mit Charterschein geführt werden dürfen
1) Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2) Länge ≤ 13 m
3) Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine aus-
reichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung
nicht eintreten darf
4) Personenzahl ≤ 10, jedoch nicht mehr als im Bootsschein zugelassen
5) Ausrüstung:
a) Für jede zugelassene Person Rettungsmittel nach § 8 Abs. 9 an Bord
b) Handfeuerlöscher
c) zulassungsfreie Signalmittel
d) Rettungsring mit Sicherheitsleine
e) 2. Paddel als Ersatz, Bootshaken, Verbandskasten
f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g) amtliche Karten/Handbücher
für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
h) Merkblatt „Verhalten in Schleusen“ nach dem Muster des Anhangs 2
i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) – nur zur
Durchfahrt des Plauer Sees

Anha ng 1
(zu Anlage 6)
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
I. Bezeichnung der Fahrrinne
Linke Seite (stromab) Spaltung
Rechte Seite (stromab)
II. Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen
Linke Seite (stromab) Spaltung
III. Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt
Lichter
Tafel
gilt nicht für
Fahrzeuge < 20 m
Länge und ohne
in Tätigkeit gesetzte
Maschine
2. Beschränkte Fahrverbote
für Fahrzeuge für Sportboote
mit in Tätigkeit
gesetzter
Maschine
Rechte Seite (stromab)
Flaggen
der
außerhalb
der
angezeigten
Begrenzung

3. Verhalten während der Fahrt
Anhalten Pfeilrichtung
einschlagen
Schallsignal Abstand (in m)
geben einhalten
Nicht frei Hinweis auf
fahrende Fähre ein Wehr
1 2
Brückendurchfahrt:
1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt
2 innerhalb der Begrenzung empfohlen
4. Verhalten beim Stillliegen
Stillliegen Ankern
verboten verboten
Geschwindigkeits- Sog- und
beschränkung in km/h Wellenschlag
vermeiden
Wenden Ende eines
verboten Ge- oder
Verbots
1 2
Brückendurchfahrt:
1 in beiden Richtungen
2 in dieser Richtung befahrbar,
Gegenrichtung gesperrt
Festmachen Liegeplatz
verboten für alle

Stillliegen Ankern Festmachen Liegeplatz
erlaubt erlaubt erlaubt für alle, nicht
Schubschiff-
fahrt
IV. Wichtige Schallsignale
1 langer Ton: „Achtung“
U
1 kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
UU
2 kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
UUU
3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“
UUUU
4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“
WWWWWWWWW
Folge sehr kurzer Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“
U
1 langer Ton, 1 kurzer Ton: „Ich wende über Steuerbord“
UU
1 langer Ton, 2 kurze Töne: „Ich wende über Backbord“
Ausweichregeln
Es weichen aus – grundsätzlich nach Steuerbord –
✓ Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang
✓ Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen
✓ Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf – fast – entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord – Backbord
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen

Anha ng 2
(zu Anlage 6)
Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn
man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt.
Grundregeln
• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine
Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar
spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen
vorhanden sind.
• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust.
Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.
Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
• Überholen verboten.
• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall
an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur
Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden.
• So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als letztes Fahrzeug
so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore,
Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
• Fender verwenden.
• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt
ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
• Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang !
Verhalten in der Schleusenkammer – Praxis
Aufwärtsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf
der Seite der Leiter oder an der
Böschung vor der Schleuse aus-
steigen.
Der Schiffsführer wirft die Leinen, die
Person an Land legt die Leinen um
die Poller und gibt die Enden wieder
zum Boot zurück. Ist die Leine zu
kurz, kann auch mit Hilfe eines
Palsteks eine Schlaufe geschaffen
werden, die die Person an Land um
den Poller legt.
Bei Selbstbedienungsschleusen:
Tore schließen, Schieber öffnen!

Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schraube gerät. Langsam und vor- sichtig ausfahren. Abwärtsschleusen Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen. Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen: Tore schließen, Schieber öffnen! Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zu den Schleusentoren halten – Drempel –. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schraube gerät. Langsam und vor- sichtig ausfahren. Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch hal- ten zu können – Verletzungsgefahr: Quetschungen –.

Einweisung
I. Einweiser
Anlage 7
(zu § 9 Abs. 3 Nr. 3)
Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über
besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt.
II. Einweisung in das wasserstraßenbezogene Verkehrsverhalten
Dauer in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden, mindestens 2 Stunden
1. Theoretischer Teil
1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers
1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. Schleusen, geschützte Wehre bei
1.3 Verkehrsregeln
1.3.1 Allgemeine Vorschriften
w
hohen Wasserständen w
w
1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen w
1.4 Tagbezeichnung
1.4.1 Verkehrszeichen
1.4.2 Betonnung
1.4.3 Schallzeichen
1.5 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen
1.6 Vermeidung von Sog und Wellenschlag
1.7 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet
1.7.1 „Goldene Regeln“
1.7.2 Umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen
1.8 Zuständige Behörden
2. Praktischer Teil
2.1 Motor starten und stoppen
2.2 An- und Ablegen
2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen
2.4 Festmachen
2.5 Mann-über-Bord-Manöver
2.6 Verhalten bei
2.6.1 Grundberührungen
2.6.2 Ausfall der Maschinenanlage
2.6.3 Motorbrand
2.6.4 Manövrierunfähigkeit
2.7 Anlegen von Rettungswesten
III. Einweisung in das Fahrzeug
Dauer ca. 1 Stunde in Abhängigkeit von Vorkenntnissen des Einzuweisenden
1. Steuerstand
1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern
1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen
1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen
1.4 Lenzpumpe erläutern
1.5 Zugang zu Schraube und Stopfbuchse erläutern
2. Oberdeck
2.1 Maschine, Heizung, Auspuff
2.2 Gefährlichkeit des drehenden Propellers
2.3 Anker
2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung
2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten
2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w

3. Innenbereich
3.1 Elektrische Einrichtungen
3.2 Gasbetriebene Einrichtungen
3.3 Bilgenkontrolle
3.4 Feuerlöscher
3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage
IV. Erklärung
w
w
w
w
w
Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt
wurden.
Ort, Datum
Unterschrift Einweiser
Unterschrift(en) Sportbootführer
. ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bitte ausfüllen und vor Fahrtantritt an das für das Fahrtgebiet zuständige
zuständige Dienststelle der Wasserschutzpolizei weiterleiten!
Fahrzeug
Kennzeichen:
Länge:
Breite:
Fahrtgebiet
Binnenschifffahrtsstraße:
von:
bis:
über:
Dauer
von:
bis:
Wasser- und Schifffahrtsamt und an die
(km- und/oder Ortsangabe)
(km- und/oder Ortsangabe)
(Ortsangabe)

Änderung der
der Wasser- und
Artikel 2
Kostenverordnung
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3066), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„4. Eintragung einer Änderung
a) Name oder Anschrift des Eigentümers
oder technische Angaben des Fahrzeugs
b) Eigentumsverhältnisse
2. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses wird wie
§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 der in 20
Nummer 1 genannten Ver-
ordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der in 30“.
Nummer 1 genannten Ver-
ordnung
folgt gefasst:
„IV. Wassersport- und Sportbootverkehr
1. Ausstellen des Bootszeugnisses
2. Eintragung einer Änderung
3. Verlängerung des Bootszeugnisses
4. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr-
tauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto-
risierte Sportboote oder Sportboote mit
einer elektrischen Antriebsmaschine mit
einer Antriebsleistung von weniger als
1 kW je nach Umfang der Untersuchung
5. Sonder- oder Nachuntersuchung und
Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei-
nigung für nichtmotorisierte Sportboote
oder Sportboote mit einer elektrischen An-
triebsmaschine mit einer Antriebsleistung
von weniger als 1 kW je nach Umfang der
Untersuchung
6. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr-
tauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto-
risierte Sportboote oder Sportboote mit
einer elektrischen Antriebsmaschine mit
einer Antriebsleistung von weniger als 1
kW je nach Umfang der Untersuchung
– Prototypenabnahme –
a) Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge
b) Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge
c) Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge
d) Serie über 50 Fahrzeuge
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Sportboot- 28 55
VermV-Bin2000 [Die Gebühr
ermäßigt sich
für jedes Fahr-
zeug um
25 vom Hun-
dert bei gleich-
zeitiger Ausstel-
lung von
Bootszeug-
nissen für meh-
rere baugleiche
Fahrzeuge für
denselben
Antragsteller]
§ 4 Abs. 3 Satz 2 Sportboot- 30
VermV-Bin2000
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Sportboot- 28 25
VermV-Bin2000
§ 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28 40 bis 85
Bin2000
§ 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28 1/ bis 5/ der
5 5
Bin2000 Gebühr nach
Nummer 4
§ 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28
Bin2000
150 bis 250
400 bis 600
850 bis 1 200
1 000 bis 1 500

7. Sonder- oder Nachuntersuchung und
Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei-
nigung für nichtmotorisierte Sportboote
oder Sportboote mit einer Antriebsma-
schine mit einer Antriebsleistung von weni-
ger als 1 kW je nach Umfang der Untersu-
chung
– Prototypenabnahme –
3. Nummer 28 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
§ 5 Abs. 2 SportbootVermV- 28 1/ bis 5/ der
5 5
Bin2000 Gebühr nach
Nummer 6“.
„28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 – SportbootVermV-Bin2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572)“.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Bin-
nenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 der
Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bugseiten“ durch die
Wörter „Bug- oder Heckseiten“ und das Wort
„Heck“ durch das Wort „Spiegelheck“ ersetzt.
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als
ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 an-
bringen.“
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der
Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).“
3. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“ die
Wörter „oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses
Ausweises“ eingefügt.
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig
gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen
oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er
das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.“
5. § 11 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d ein-
gefügt:
„d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kenn-
zeichen anbringt,“.
b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die neuen
Buchstaben e bis g.
c) Im neuen Buchstaben f wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
d) Im neuen Buchstaben g wird am Ende der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt.
e) Nach dem neuen Buchstaben g wird folgender
neuer Buchstabe h angefügt:
„h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen
nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht
oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.“
Artikel 4
Neufassung der Kostenverordnung
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf
dem Gebiet der Binnenschifffahrt in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft, so-
weit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9,
§ 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4 treten
am 1. August 2000 in Kraft.
(3) Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom
11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) und § 18 der Talsper-
renverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt
S. 116), die zuletzt durch § 16 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, treten
mit Ablauf des 30. April 2000 vorbehaltlich des Absatzes 4
außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 4 bis 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Nr. 2
Buchstabe b und n und § 12 der Sportbootvermietungs-
verordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1518) treten mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.
Berlin, den 18. April 2000
Der Bund esminist er
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u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 572. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 901ea68249ea797e….