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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2102

BGBl. 2012 I S. 2102 · 25.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2102




                                          Verordnung
            zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

                                            Vom 2. Oktober 2012


  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 6a, auch in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und c, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
  von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch
  Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
  geändert worden ist, hinsichtlich des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Arbeit und Soziales,
– auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
  1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Num-
  mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen und
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeauf-
  gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1
  zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist:

                                                   Artikel 1
                                                Änderung der
                                   Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
  Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38
Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Segelsurfbretter“ gestrichen.

BGBl. 2012, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
     „2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,
         deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf
     den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die
     als Segelsurfbretter geführt werden.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                                                        „§ 3a
                                          Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
    (1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis,
  soweit das Sportboot
  1. keine Antriebsmaschine hat oder
  2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt
     beträgt.
    (2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebs-
  maschine auf dem Rhein erforderlich
  1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,
  2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnen-
     gewässer entspricht, oder
  3. , soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser
     Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
     a) ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sport-
        booten auf Binnengewässern oder
     b) ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese
        Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buch-
  stabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.“
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-,
  Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Be-
  werbers kann die Vorlage
  1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder
  2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-
     lung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,
  verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder
  fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Seh- und Hörvermögen“ durch die Wörter „Seh-, Hör- und
              Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2
              Nummer 2“ ersetzt.
         bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
         „3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,
         4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste,
            ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht aus-
            reichender Deutschkenntnisse geeignet sind.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
     bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1
     Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.“

BGBl. 2012, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem
  theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachwei-
  sen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und
  die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines
  Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden er-
  gänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Füh-
  rung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theo-
  retischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss
  der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt
werden.“
7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:

        1.   für die Zulassung zur Prüfung

        2.   für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung

        3.   für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung

        4.   für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung

        5.   für die Abnahme der praktischen Prüfung

        6.   für die Erteilung der Fahrerlaubnis

        7.   für die nachträgliche Erteilung von Auflagen

        8.   für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung

        9.   für die Erteilung einer Ersatzausfertigung

       10.   für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
             als Unzuständigkeit

       11.   für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
             die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
             Absatz 1 oder 5)

       12.   für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
             Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
             Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
             achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
             vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
             beruht

       13.   in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
             gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
             Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung

       14.   Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
             kostengesetzes,

       15.   Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen.“

              Euro

             15,00,

             21,00,

             18,00,

              9,00,

             21,00,

             15,00,

              8,00,

             21,00,

             21,00,

     die für die beantragte
 Handlung vorgesehene Gebühr
  ermäßigt sich um ein Viertel,

        45,00 bis 135,00,

  bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene Amtshandlung,
     mindestens jedoch 15,00,

       bis zu 100 Prozent
    der Widerspruchsgebühr,
       mindestens 15,00,
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 11“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 14
                                                    Übergangsregelung
    Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke
  nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.“
BGBl. 2012, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105

10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
    „
       B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D                        Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs                B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D
                                                                            Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des
       FE DE RAL R E PU B LIC O F G E R MANY                                Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der
                                                                            Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5
                                                                            der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von
                                                                            Sportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern mit
                                                                            Antriebsmaschine*/unter Segel* auf den Binnenschifffahrtsstraßen
                                                                            erteilt.
                                                                            On behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and Urban
                                                                            Affairs of the Federal Republic of Germany, the holder (personal
                                                                            data overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5
                                                                            of the Ordinance on Pleasure Craft Skipper’s Licence) to operate
                                                                            motorized*/sailing* pleasure craft with a length of less than
                                                                            15 metres on inland waterways.
                                                                            Le titulaire du présent permis (données personnelles au verso)
                                                                            est autorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la
                                                                            Construction et des Affaires urbaines de la République fédérale
                                                                            d’Allemagne et conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement
                 INTERNATIONALES ZERTIFIKAT                                 relatif au permis de navigation pour la conduite des bateaux de
        FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN                        plaisance sur les voies navigables intérieures, à conduire des
                                                                            bateaux de plaisance motorisés*/à voile* d’une longueur inférieure
      In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe   à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure.
                              „Binnenschifffahrt“
                                                                            Hierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van
            Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
                                                                            het Bondsminister van Verkeer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling
                                                                            van de Bondsrepubliek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5
                     INTERNATIONAL CERTIFICATE
                 FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
                                                                            van het Besluit vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van
                                                                            pleziervaartuigen met een lengte van minder dan 15 m met een              S P O RTB O OT-
                         IN INLAND WATERS                                   aandrijfmotor*/onder zeil* op vaarwegen op de binnenwateren
                                                                            verleend.                                                             FÜHRERSCHEIN BINNEN
            In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
                            on Inland Water Transport
                United Nations Economic Commission for Europe               * Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnenzijde
                                                                               Bundesdruckerei




                                                                                                      ZERTIFIKAT/CERTIFICATE

                                                                                                 Nr.                           -A
                                                                                                  GÜLTIG FÜR/VALID FOR
                                                                                       BINNENSCHIFFFAHRTSSTRASSEN/INLAND WATERS
                                                                                      SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE*/UNTER SEGEL*
                                                                                           MOTORIZED*/SAILING* PLEASURE CRAFT
                                                                                                  LÄNGE/LENGTH < 15 M




                                                                                                                                                                                                 “.

BGBl. 2012, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106
                       Artikel 2
                  Änderung der
       Sportbootführerscheinverordnung-See
  Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch
   folgende Nummern 3, 4 und 5 ersetzt:
   „3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot
       keine Antriebsmaschine hat,
   4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot
      mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,
      deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung
      3,68 Kilowatt oder weniger beträgt,

   5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu füh-
      rende Sportboot mit einer Antriebsmaschine
      ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreit-
      bare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger
      beträgt.“
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eig-
   nung des Bewerbers kann die Vorlage

   1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gut-
      achten,

   2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch

      Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt

      der Antragstellung auf den Sportbootführer-
      schein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder

   3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bun-

      deszentralregistergesetzes

   verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an
   der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts-
   oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

                         Prüfung

      Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist

   durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem
   theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
   Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber
   nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen
   der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschrif-
   ten verfügt und die erforderlichen nautischen, see-
   männischen und technischen Grundkenntnisse für
   das sichere Führen eines Sportbootes auf den See-
   schifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und
   Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im prak-
   tischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachwei-
   sen, dass er die zur sicheren Führung eines Sport-
   bootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten

   beherrscht und zur Anwendung des theoretischen

   Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem
   Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss
   der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines
   Jahres nachgeholt werden.“
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzulei-
      ten ist,“ die Wörter „oder einen Sportbootführer-
      schein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erwor-

     ben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-
     lung nicht älter als zwölf Monate ist,“ eingefügt.
  b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „bean-
     tragt worden ist,“ die Wörter „wenn kein gültiger
     amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Ab-
     satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der
     Fahrerlaubnis-Verordnung     vorgelegt   werden
     kann,“ eingefügt.
  c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7
     ersetzt:
     „6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheini-
         gung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie
         Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schul-
         zeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaft-
         machung nicht ausreichender Deutschkennt-
         nisse geeignet sind,

     7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen
        Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prü-
        fungstag vor Beginn der Prüfung im Original
        vorzulegen ist.“
5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meers-
   burg/Bodensee“ durch das Wort „Bodensee“ er-
   setzt.

6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung der

   Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

   In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschiff-
fahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar

1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des

Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b, d und f“ durch die Angabe „§ 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g“ er-
setzt.

                       Artikel 4

                   Änderung der

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

   § 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sport-
bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Per-
    sonen vermieten, die nach der Sportbootführer-
    scheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sport-
    bootes berechtigt sind,“.

                       Artikel 5

                  Änderung der

             See-Sportbootverordnung

  Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
setzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens
  zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben
BGBl. 2012, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
   und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf
   dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund
   an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spie-
   gelheck der Sportboote die Buchstaben des Unter-
   scheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des

   Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zu-

   lassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen.“

2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb
   ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der
   Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach
   der Sportbootführerscheinverordnung-See in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
   (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
   ordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) ge-
   ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
   zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotor-
   rads berechtigt sind.“

                       Artikel 6

                  Änderung der
          Binnenschifferpatentverordnung

  In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die
Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrie-
    ben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausge-
    rüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr
    als 11,03 Kilowatt beträgt.“

                       Artikel 7

                  Änderung der
         Sportseeschifferscheinverordnung
   In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert wor-
den ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
   „(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportboot-
führerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist
gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den
Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sport-
seeschifferscheins und eines Sporthochseeschiffer-
scheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom
Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrts-

                                Berlin, den 2. Oktober 2012

direktion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zen-
trale Verwaltungsstelle unterrichtet.“

                            Artikel 8

                     Änderung der

             Verordnung zur Einführung der

           Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

  § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) wird wie folgt gefasst:

   „(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c,
e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1,
Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1
bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und
§ 28.01 – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch
und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen be-
troffen sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs,
das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1
und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung.“

                            Artikel 9

                     Änderung der
           Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   § 21.24 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1
der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl.
2012 I S. 2, 1666) wird wie folgt gefasst:
„a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen,
    aa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit ei-

        ner Antriebsmaschine, deren größte Nutzleis-
        tung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet
        sind,
    bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportboot-
        führerscheinverordnung-Binnen vom 22. März
        1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1
        der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I
        S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils
        geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt
        werden dürfen,“.

                            Artikel 10

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c22ac37f920a6e4….