Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 9 Öffnungszeit der Einrichtung und Betreuungszeiten der Kinder
Stand: 26.07.2026
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 – 12 S 102/15Zitiert von 9
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 – 8 K 3182/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 – 7 A 10774/21.OVG
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 – 12 S 1644/18Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 05.11.2014 – 7 K 459/13Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 – 7 A 11237/12Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 01.02.2024 – 4 K 2285/20
- VG Schleswig, 20.06.2017 – 12 A 333/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 – 7 A 10276/14Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kindertagesstätten sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, die am Kindeswohl orientiert sind. Der Lebensrhythmus der Kinder, die Arbeitszeiten von Eltern, die Bedürfnisse der Eltern der aufzunehmenden Kinder sowie die Schul- und Ferienzeiten sind zu berücksichtigen. Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt nach Anhörung der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung soll die Betreuungszeit der Kinder die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrags ermöglichen und ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand sowie ihren Bedürfnissen entsprechen. Sie sollte in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.