Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 10 Personalausstattung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
- VG Potsdam, 02.07.2026 – VG 6 K 367/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2014 – 7 A 10445/14Zitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 – 7 A 10057/16Zitiert von 10
- VG Mainz, 16.08.2012 – 1 L 921/12.MZ
- VG Frankfurt (Oder), 02.03.2023 – 9 L 404/22
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 01.02.2024 – 4 K 2285/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2023 – 7 A 10096/23.OVG
- VG Cottbus, 24.04.2023 – VG 8 L 83/23
22 Entscheidungen zu § 10 KitaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/10#abs-1 (1) Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 ist: 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 4,25 Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter. Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 ist: eine pädagogische Fachkraft für jeweils 4,25 Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/10#abs-2 (2) Die Leitung von Kindertagesstätten darf nur besonders geeigneten pädagogischen Fachkräften übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/10#abs-3 (3) Zusätzlich zur personellen Regelausstattung ist die Mitarbeit von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften zu fördern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/10#abs-4 (4) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.