Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 8 Organisation der Kindertagesstätte
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2008 – 12 S 2559/06Zitiert von 3
- BVerwG, 21.01.2010 – 5 CN 1/09Förderung von Kindergärten mit gemeindegebietsübergreifendem Einzugsbereich (in Baden-Württemberg)Zitiert von 36
- VG Stuttgart, 14.10.2008 – 5 K 4299/07
- VG Stuttgart, 10.04.2013 – 7 K 154/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 – 12 S 638/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2025 – 12 S 2002/24
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.06.2025 – 2 LC 100/24
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 – 12 S 824/20Zitiert von 1
- VG Göttingen, 21.07.2021 – 2 B 122/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/8#abs-1 (1) Die Kindertagesstätte gliedert sich in Gruppen, die altersgleich oder altersgemischt zusammengesetzt sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/8#abs-2 (2) Erfolgt die Gliederung der Kindertagesstätte insgesamt oder die Gliederung der Gruppen nach dem Alter der Kinder, so ist durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, den Kindern Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen Altersgruppen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/8#abs-3 (3) Die Organisation der Kindertagesstätte sowie die Gestaltung des Dienstplanes und des Tagesablaufes soll Kontinuität und Verlässlichkeit der Beziehungen zwischen pädagogischen Kräften und Kindern gewährleisten.