Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 8 Organisation der Kindertagesstätte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/8#abs-1 (1) Die Kindertagesstätte gliedert sich in Gruppen, die altersgleich oder altersgemischt zusammengesetzt sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/8#abs-2 (2) Erfolgt die Gliederung der Kindertagesstätte insgesamt oder die Gliederung der Gruppen nach dem Alter der Kinder, so ist durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, den Kindern Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen Altersgruppen zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/8#abs-3 (3) Die Organisation der Kindertagesstätte sowie die Gestaltung des Dienstplanes und des Tagesablaufes soll Kontinuität und Verlässlichkeit der Beziehungen zwischen pädagogischen Kräften und Kindern gewährleisten.

§ 7 § 9