Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 5 Förderung der Beteiligung durch den Träger
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 – 7 A 10849/15Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 12.06.2025 – 2 LC 100/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 – 7 A 10276/14Zitiert von 12
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2020 – 7 B 10222/20Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 – 12 S 1644/18Zitiert von 10
- VG Lüneburg, 14.11.2017 – 4 A 173/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.11.2025 – 4 K 699/25.NW
- VG Schleswig, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23Zitiert von 2
- VG Schleswig, 07.05.2025 – 15 B 15/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/5#abs-1 (1) Der Träger ist verpflichtet, die Zusammenarbeit aller Beschäftigten sowie ihr Zusammenwirken mit den Eltern und den sonstigen Erziehungsberechtigten zu unterstützen und anzuregen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/5#abs-2 (2) Der Träger sichert die Information aller Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kindertagesstätte und die erforderliche fachliche Abstimmung zwischen seinen Kindertagesstätten.