Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 5 Förderung der Beteiligung durch den Träger

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/5#abs-1 (1) Der Träger ist verpflichtet, die Zusammenarbeit aller Beschäftigten sowie ihr Zusammenwirken mit den Eltern und den sonstigen Erziehungsberechtigten zu unterstützen und anzuregen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/5#abs-2 (2) Der Träger sichert die Information aller Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kindertagesstätte und die erforderliche fachliche Abstimmung zwischen seinen Kindertagesstätten.

§ 4 § 6