Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 5 Förderung der Beteiligung durch den Träger
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/5#abs-1 (1) Der Träger ist verpflichtet, die Zusammenarbeit aller Beschäftigten sowie ihr Zusammenwirken mit den Eltern und den sonstigen Erziehungsberechtigten zu unterstützen und anzuregen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/5#abs-2 (2) Der Träger sichert die Information aller Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kindertagesstätte und die erforderliche fachliche Abstimmung zwischen seinen Kindertagesstätten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 KitaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2021 – OVG 6 A 5/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2021 – OVG 6 A 6/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.