Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 1 Rechtsanspruch
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 – 12 S 102/15Zitiert von 9
- VG Stuttgart, 05.11.2014 – 7 K 459/13Zitiert von 4
- VG Potsdam, 02.07.2026 – VG 6 K 367/22
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
- VG Stuttgart, 14.10.2008 – 5 K 4299/07
- VG Potsdam, 13.06.2018 – VG 7 L 423/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.02.2026 – VG 8 K 1585/17
- VG Cottbus, 29.01.2025 – VG 8 K 1344/19
- VG Cottbus, 29.01.2025 – VG 8 K 1331/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/1#abs-1 (1) Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/1#abs-2 (2) Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr dürfen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/1#abs-3 (3) Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind stundenweise zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichem Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/1#abs-4 (4) Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 gewährleisten.