Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 13 Bau und Ausstattung

Stand: 26.07.2026

Brandenburg19 Entscheidungen

Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten müssen den Aufgaben gemäß § 3 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.

§ 12 § 14