Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Stand: 10.06.2019
Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 20 SchwbAV →
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- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
- VG Saarland Saarlouis, 05.10.2005 – 10 K 46/05
- VG Köln, 21.11.2022 – 7 K 3835/21
- SG Düsseldorf, 22.02.2010 – S 7 (29,44) AS 125/06
- VG Osnabrück, 23.01.2008 – 6 A 195/06
- VG Köln, 23.01.2002 – 21 K 9285/98Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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