Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 8 Fahrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/8#abs-1 (1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/8#abs-2 (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 8 KfzHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- LSG Bayern, 25.01.2023 – L 8 SO 343/22 B ERZitiert von 2
- BSG, 08.02.2007 – B 7a AL 34/06 RKraftfahrzeughilfe: Kein Anspruch auf Zahlung der Mietkosten eines Pkw-Stellplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- SG Berlin, 27.09.2010 – S 70 AL 1185/07
- SG Detmold, 20.02.2024 – S 21 R 430/23 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2019 – L 18 AL 110/19
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 213/17Zitiert von 2
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 212/17Zitiert von 1
- SG Kassel, 25.02.2016 – S 11 SO 9/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.