Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 8 Fahrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- LSG Bayern, 25.01.2023 – L 8 SO 343/22 B ERZitiert von 2
- BSG, 08.02.2007 – B 7a AL 34/06 RKraftfahrzeughilfe: Kein Anspruch auf Zahlung der Mietkosten eines Pkw-Stellplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- SG Berlin, 27.09.2010 – S 70 AL 1185/07
- SG Detmold, 20.02.2024 – S 21 R 430/23 ER
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 213/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 212/17Zitiert von 1
- SG Kassel, 25.02.2016 – S 11 SO 9/15
- SG Lüneburg, 11.09.2009 – S 7 AL 185/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/8#abs-1 (1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/8#abs-2 (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.