Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 9 Teilnahmevoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9?asof=2024-01-04#abs-1 (1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren – vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 – folgende Anforderungen erfüllen:
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach Satz 1 konkretisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9?asof=2024-01-04#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9?asof=2024-01-04#abs-3 (3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie einen Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9?asof=2024-01-04#abs-4 (4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Änderungsverlauf
-
03.11.2025 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
-
01.01.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
19.07.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
-
16.10.2020 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2202)
BGBl. 2020 I S. 2202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.