Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 9 Teilnahmevoraussetzungen
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9#abs-1 (1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren, vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4, insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach Satz 1 konkretisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9#abs-3 (3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie einen Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/9#abs-4 (4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint.