Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 10 Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/10#abs-1 (1) Jeder Bieter muss bis zum Gebotstermin eine Erstsicherheit leisten. Die Erstsicherheit beträgt 15 Prozent der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/10#abs-2 (2) Jeder bezuschlagte Bieter muss zusätzlich zu Absatz 1 spätestens am zehnten Werktag nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung eine Zweitsicherheit in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens jedoch 10 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/10#abs-3 (3) Für die Berechnung der höchstens erzielbaren Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/10#abs-4 (4) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen Art und Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Treffen sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. Der Bürge muss eine Person sein, die