Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 20/1599 · S. 69
Zu Artikel 6 (Änderung der Kapazitätsreserveverordnung)
Zu Artikel 6 (Änderung der Kapazitätsreserveverordnung) Mit den Änderungen wird eine Änderung der Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve vorgenom men, nach der zukünftig auch Kraftwerke, Speicher und Lasten, die über nicht mehr als zwei Umspannungen an das Höchstspannungsnetz im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg angeschlossen sind, an den Ausschreibun gen zur Kapazitätsreserve teilnehmen dürfen. Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxem burg befinden sich in einer gemeinsamen Gebotszone für den Großhandel mit Elektrizität. Da die Kapazitätsre serve die Versorgungssicherheit in der gesamten Gebotszone absichert und sich die Stromverbraucher in Luxem burg an der Finanzierung der Kapazitätsreserve beteiligen, ist es nicht nur folgerichtig, sondern auch in der Logik der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich, dass sich Anlagen aus Luxemburg an den Ausschreibungen beteili gen dürfen. Drucksache 20/1599 – 70 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 20/1599, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 267.050–268.091 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ba400be6e537cf35….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP