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Artikel 6 · BT-Drs. 20/1599 · S. 69

Zu Artikel 6 (Änderung der Kapazitätsreserveverordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Kapazitätsreserveverordnung)
Mit den Änderungen wird eine Änderung der Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve vorgenom­
men, nach der zukünftig auch Kraftwerke, Speicher und Lasten, die über nicht mehr als zwei Umspannungen an
das Höchstspannungsnetz im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg angeschlossen sind, an den Ausschreibun­
gen zur Kapazitätsreserve teilnehmen dürfen. Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxem­
burg befinden sich in einer gemeinsamen Gebotszone für den Großhandel mit Elektrizität. Da die Kapazitätsre­
serve die Versorgungssicherheit in der gesamten Gebotszone absichert und sich die Stromverbraucher in Luxem­
burg an der Finanzierung der Kapazitätsreserve beteiligen, ist es nicht nur folgerichtig, sondern auch in der Logik
der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich, dass sich Anlagen aus Luxemburg an den Ausschreibungen beteili­
gen dürfen.
Drucksache 20/1599                                  – 70 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode



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BT-Drs. 20/1599, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 267.050–268.091 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ba400be6e537cf35….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP