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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 264

BGBl. 2025 I Nr. 264 · 18.527 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 6. November 2025                                   Nr. 264

                                    Zweite Verordnung
                       zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung

                                             Vom 3. November 2025


  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 13h Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6
Buchstabe a, b, e und f, Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 8, 10, 12, 15 und 17 bis 19 des Energiewirtschafts­
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist:


                                                   Artikel 1

                            Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
  Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 5 Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve“.
   b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 7 Ausschreibungsvolumen“.
   c) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2)    Reduktionsfaktoren“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1.   Abruf: die der Aktivierung nachgelagerte Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Wirk­
            leistungseinspeisung von in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlagen oder Speichern
            oder von in den Strommärkten aktiven Anlagen im Sinne des § 25 Absatz 3 auf die jeweils in einer
            Viertelstunde benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten die Anforderung der
            Übertragungsnetzbetreiber, den Wirkleistungsbezug um die jeweils in einer Viertelstunde benötigte
            Leistung anzupassen; mehrere Änderungen der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungs­
            bezugs innerhalb der für die Anlage berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer gelten als ein
            Abruf,“.
   b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
      „12. Gebotsmenge: die von einem Bieter in seinem Gebot angegebene Reserveleistung der gebotsgegen­
           ständlichen Anlage in Megawatt, multipliziert mit dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
           einschlägigen Reduktionsfaktor,“.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   c) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
      „14a. Höchsterbringungsdauer: die Zeit in Minuten, die bei mehreren aufeinanderfolgenden Abrufen, die
            jeweils in einem Abstand von sechs Stunden erfolgen,
             a) eine Erzeugungsanlage oder ein Speicher höchstens in der Lage ist, Strom im Umfang der
                Reserveleistung unter voller Last zu erzeugen und in das Netz einzuspeisen,
             b) eine regelbare Last höchstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die Reserveleistung zu
                reduzieren,“.
   d) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
      „20. Reserveleistung: die einem Übertragungsnetzbetreiber im Falle einer Zuschlagserteilung am Netz­
           anschlusspunkt für den Einsatz als Kapazitätsreserve zur Verfügung stehende und die technischen
           Anforderungen nach § 9 erfüllende
           a) Wirkleistungseinspeisung im Falle einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers,
           b) Reduktion des Wirkleistungsbezugs im Fall einer regelbaren Last,“.
3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 5

                                   Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve“.
   b) In Absatz 1 wird die Angabe „sowie bei der Beschaffung abschaltbarer Lasten“ gestrichen.
5. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
                                                         „§ 7

                                               Ausschreibungsvolumen
      (1) Das Ausschreibungsvolumen für die Bildung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom
   1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 beträgt 2 Gigawatt.
      (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober
   2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die
   deutsch-luxemburgische Gebotszone auf der Grundlage der Angemessenheitsabschätzung im Sinne des
   Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt, die im jeweils jüngsten Bericht zum Stand und zur
   Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität (§ 63 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) sowie dem Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der
   Ressourcen auf europäischer Ebene (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943) vorgenommen wurde.
      (3) Für das Verfahren nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der Zahlen, welche
   den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, die fehlende Kapazität, die notwendig ist, um die in den
   Berichten identifizierten Angemessenheitsbedenken für die Kalenderjahre 2029 und 2030 jeweils zu
   adressieren. Wird eines der beiden Kalenderjahre in diesen Berichten nicht abgebildet, so sind die nächst­
   liegenden Kalenderjahre heranzuziehen, um den Umfang an fehlender Kapazität für das entsprechende Jahr
   mittels Interpolation abzuleiten. Ermittelt die Bundesnetzagentur anhand der den beiden Berichten zugrunde
   liegenden Zahlen einen unterschiedlich hohen Umfang an fehlender Kapazität oder fällt die fehlende Kapazität
   für die Kalenderjahre 2029 und 2030 unterschiedlich hoch aus, so ist der niedrigste der ermittelten Werte für die
   Bestimmung des Ausschreibungsvolumens zugrunde zu legen. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem
   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den ermittelten Wert für die Bestimmung des Ausschreibungs­
   volumens sowie dessen Herleitung aus den Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde
   liegen, spätestens am 1. Juni 2027. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das
   Ausschreibungsvolumen spätestens am 1. Juli 2027 auf seiner Internetseite.“
6. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Gebotstermin ist
   1. der 2. März 2026 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028
      und
   2. der 1. Dezember 2027 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September
      2030.“
7. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „– vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach
      Absatz 4 -“ durch die Angabe „, vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4,
      insbesondere“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird die Angabe „Gebotsmenge“ durch die Angabe „Reserveleistung“ ersetzt und die Angabe
      „sowie“ gestrichen.
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   c) In Nummer 5 wird die Angabe „Gebotsmenge“ durch die Angabe „Reserveleistung“ und die Angabe
      „Nummer 1.“ durch die Angabe „Nummer 1, sowie“ ersetzt.
   d) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
      „6. eine Höchsterbringungsdauer von mindestens 60 Minuten.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
          „2. das Ausschreibungsvolumen,“.
      bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
          „3a. die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen
               Höchsterbringungsdauer,“.
9. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Megawatt“ die Angabe „Gebotsmenge“ eingefügt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „die gesamte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Reserveleistung“ durch
      die Angabe „das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
        „(4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden
      Angaben enthalten:
      1. die Gebotsmenge und die dieser zugrunde liegende Reserveleistung in Megawatt ohne Nachkomma­
         stellen,
      2. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen,
      3. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,
      4. die Bezeichnung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und
      5. die Höchsterbringungsdauer, wobei bei einer den Wert von 2 400 Minuten übersteigenden Höchst­
         erbringungsdauer maximal 2 400 Minuten berücksichtigungsfähig sind.
      Die nach Satz 1 Nummer 1 anzugebende Gebotsmenge ermittelt sich aus der Multiplikation der Reserve­
      leistung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und des in der Anlage zu dieser
      Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktors.“
   c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
   d) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Gebotsmenge“ die Angabe „, die Reserveleistung“ eingefügt.
11. In § 16 Nummer 4 wird die Angabe „Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur“ durch die
    Angabe „Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung“
      durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „der jeweiligen Gebotsmenge“ durch die Angabe „dem jeweiligen auf die
          gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen auf die gebots­
          gegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor in absteigender Reihenfolge, beginnend mit
          dem Gebot mit dem höchsten Reduktionsfaktor.“
      cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Gebotsmenge“ durch die Angabe „Reduktionsfaktor“
          ersetzt.
   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „die nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung“ durch die Angabe „das
          Ausschreibungsvolumen nach § 7“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird gestrichen.
   e) In Absatz 9 wird die Angabe „den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, sollen“ durch die
      Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7, können“ ersetzt.
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13. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Dauer des Abrufs von jeweils bis zu 12 Stunden“ durch die Angabe
    „jeweiligen Dauer des Abrufs bis zu der nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähigen
    Höchsterbringungsdauer“ ersetzt.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
        „(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können die Kapazitätsreserve in Abstimmung mit der Bundesnetz­
      agentur zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Gebotsterminen auch durch weitere
      Gebotstermine beschaffen (Nachbeschaffung), wenn
      1. dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist
         oder
      2. im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7
         gebunden werden konnte.
        (2) Für die Nachbeschaffung sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend mit den
      Maßgaben anzuwenden, dass die vorgesehenen Fristen angepasst werden können und sich der Umfang
      der Nachbeschaffung aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungs­
      volumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. Der Erbringungszeitraum für die Nach­
      beschaffung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8. Die Übertragungs­
      netzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 erst nach Ablauf der Frist nach § 10
      Absatz 2 durch.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt und
      die Angabe „zur Beschaffung der notwendigen Reserveleistung“ gestrichen.
15. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
   „2. an der Strombörse bei der jeweiligen europäischen Intraday-Auktion die Markträumung um 15 Uhr oder
       22 Uhr jeweils für den Folgetag oder um 10 Uhr für den Zeitraum von 12 Uhr bis 24 Uhr des gleichen
       Tages ausbleibt, oder“.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Die Auswahlentscheidung für einen Abruf der Kapazitätsreserve oder in der Netzreserve bestimmt sich
          nach § 13 Absatz 1 bis 1c des Energiewirtschaftsgesetzes.“
      bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Abruf“ die Angabe „zum Ausgleich von Leistungsbilanzdefiziten“
          eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis zu 12 Stunden“ durch die Angabe „maximal die nach § 14 Absatz 4
      Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer“ ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen“ die Angabe „und den im
          Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werten entsprechen“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „für eine Dauer von bis zu 12 Stunden den Abruf mit der vollständigen
          Reserveleistung“ durch die Angabe „den bis zu zweimaligen Abruf mit der vollständigen Reserveleistung
          für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer, wobei
          zwischen den einzelnen Abrufen mindestens sechs Stunden liegen müssen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9“ die Angabe „oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1
      Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte“ eingefügt.
18. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „eine Dauer von bis zu 12 Stunden“ durch die Angabe „die nach § 14
      Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 wird die Angabe „wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve
          erforderlich und technisch möglich ist“ durch die Angabe „wenn zu erwarten ist, dass zum
          gewünschten Zeitpunkt kein bilanzieller Ausgleich gewährleistet werden kann oder sonstige netz­
          technische Gründe einer Einspeisung entgegenstehen“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Die Pflicht aus § 27 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“
      cc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „12 Stunden“ durch die Angabe „die nach § 14 Absatz 4 Satz 1
          Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer“ ersetzt.
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19. In § 32 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung“ gestrichen.
20. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9“ die Angabe „oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1
      Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9“ die Angabe „und die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1
      Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte“ eingefügt.
21. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „gegebenenfalls der Identifikationsnummer der Anlage
    bei der Bundesnetzagentur“ durch die Angabe „der Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister“ ersetzt.
22. Nach § 47 wird die folgende Anlage eingefügt:
                                                                                                      „Anlage
                                                                                     (zu § 14 Absatz 4 Satz 2)

                                              Reduktionsfaktoren
      Der Reduktionsfaktor beträgt für Anlagen mit einer Höchsterbringungsdauer von mindestens
    – 60 Minuten aber weniger als 120 Minuten 0,13,
    – 120 Minuten aber weniger als 180 Minuten 0,23,
    – 180 Minuten aber weniger als 240 Minuten 0,32,
    – 240 Minuten aber weniger als 300 Minuten 0,38,
    – 300 Minuten aber weniger als 360 Minuten 0,44,
    – 360 Minuten aber weniger als 420 Minuten 0,49,
    – 420 Minuten aber weniger als 480 Minuten 0,54,
    – 480 Minuten aber weniger als 540 Minuten 0,58,
    – 540 Minuten aber weniger als 600 Minuten 0,63,
    – 600 Minuten aber weniger als 660 Minuten 0,66,
    – 660 Minuten aber weniger als 720 Minuten 0,70,
    – 720 Minuten aber weniger als 780 Minuten 0,73,
    – 780 Minuten aber weniger als 840 Minuten 0,76,
    – 840 Minuten aber weniger als 1 020 Minuten 0,81,
    – 1 020 Minuten aber weniger als 1 260 Minuten 0,87,
    – 1 260 Minuten aber weniger als 1 620 Minuten 0,92,
    – 1 620 Minuten aber weniger als 2 400 Minuten 0,97,
    – 2 400 Minuten 1,00.“
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                                                 Artikel 2

                                              Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe a am 1. Januar 2027 in Kraft.


  Berlin, den 3. November 2025

                                        Die Bundesministerin
                                     für Wirtschaft und Energie
                                                K. Reiche



EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747
vom 13.6.2024 (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024) geändert worden ist




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 264. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 188f4f44a50dea33….