Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 14 Gebote
Stand: 07.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/14#abs-1 (1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/14#abs-2 (2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/14#abs-3 (3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/14#abs-4 (4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten:
Die nach Satz 1 Nummer 1 anzugebende Gebotsmenge ermittelt sich aus der Multiplikation der Reserveleistung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und des in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktors.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/14#abs-5 (5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/14#abs-6 (6) Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 1 Megawatt betragen. Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. § 15 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/14#abs-7 (7) Die Gebotsmenge, die Reserveleistung und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.