Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 9 Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/9#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/9#abs-2 (2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/9#abs-3 (3) Den Musterkläger bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6 unterbrochenen Ausgangsverfahren. Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/9#abs-4 (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, lehnt das Oberlandesgericht die Eröffnung durch unanfechtbaren Beschluss ab. Das Prozessgericht setzt ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren fort.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/9#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Eröffnung soll binnen vier Monaten ab Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses ergehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/9#abs-6 (6) Das Oberlandesgericht macht Eröffnungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ist über Form, Frist und Wirkung der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13) zu belehren.