Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 3 Entscheidung über den Musterverfahrensantrag
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BGH, 30.07.2020 – III ZB 47/19Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig wegen Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesZitiert von 2
- KG, 09.11.2017 – 8 Kap 1/17
- OLG Bremen, 11.10.2017 – 1 W 8/17Zitiert von 1
- BGH, 30.04.2019 – XI ZB 1/17Anfechtbarkeit eines Beschluss über öffentliche Bekanntmachung eines MusterverfahrensantragsZitiert von 3
- KG, 05.01.2015 – 10 Kap 6/14Zitiert von 2
- BGH, 05.11.2015 – III ZB 69/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven Feststellungsklage; Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister bei nicht musterverfahrensfähiger AnspruchsbegründungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2026 – XI ZB 12/22Prospektpflichtige Angaben zu Genehmigungsrisiken bei Immobilienprojektentwicklungen
- BGH, 26.02.2026 – III ZB 22/24Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bei Schadensersatzansprüchen einer kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
71 Entscheidungen zu § 3 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/3#abs-1 (1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/3#abs-2 (2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit
1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.