§ 8 KapMuG 2024 — Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Stand: 20.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist anzuwenden.